Gesundheit auf Probe
Im Bundesgesundheitsministerium lässt man sich reichlich Zeit, das vor Monaten schon angekündigte Gentest-Gesetz zu verabschieden. Inzwischen haben die Richter der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt wenigstens einen schmalen Pflock eingeschlagen, um die Begehrlichkeiten nach genetischen Daten einzudämmen: Der Klage einer Lehrerin, die wegen einer Erbkrankheit ihres Vaters nicht verbeamtet werden sollte, wurde stattgegeben.
Das Verbeamtungsverfahren einer jungen Lehrerin war im September letzten Jahres gestoppt worden, nachdem diese in ihrem Personalfragebogen wahrheitsgemäß angegeben hatte, dass in ihrer Familie die Erbkrankheit Morbus Huntington aufgetreten sei. Die Bewerberin, so wurde in einem Bescheid mitgeteilt, sei gesundheitlich nicht geeignet, Beamtin zu werden, da zu befürchten sei, dass sie vorzeitig dienstunfähig werde. Zwar sei die Lehrerin aktuell gesund, aber die 50%ige Wahrscheinlichkeit, dass sie Trägerin des Krankheitsgens sei und die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie als Trägerin des Gens auch erkranken werde, würden ausreichen, um eine Verbeamtung auszuschließen. Morbus Huntington, früher auch als Veitstanz bezeichnet, hat bei Betroffenen, die teilweise schon in ihrer Jugend, teilweise auch erst nach dem 60. Lebensjahr erkranken, oft erhebliche motorische Beeinträchtigungen zur Folge. Die autosomal dominant vererbte Krankheit geht mit depressiven Verstimmungen einher und verursacht in späteren Stadien auch schwere Demenzen. Therapiemodelle sind bislang erst im Tierversuch entwickelt worden. Allerdings existiert seit etlichen Jahren ein Gentest mit dem frühzeitig festgestellt werden kann, ob das auf Chromosom 4 lokalisierte so genannte Huntington-Gen vorhanden ist. Das Gen enthält einen Bereich aus Wiederholungen der Basenfolge Cytosin-Adenin-Guanin (CAG-Repeat). Bei Menschen, die an Morbus Huntington erkrankt sind, kann diese Basenfolge hier 40- bis 100mal hintereinander gezählt werden, bei anderen Menschen weniger als 34mal. Die Anzahl der CAG-Repeats liefert auch Anhaltspunkte dafür, wann erste Symptome der Krankheit auftreten und wie gravierend sie sein werden.
Eingriff in die Privatsphäre
Aufgrund des vermuteten Erkrankungsrisikos weigerte sich das Schulamt, die Bewerberin zu verbeamten. Dabei berief es sich auf Paragraph 8 des Hessischen Beamtengesetzes, der die gesundheitliche Eignung zur Voraussetzung einer Einstellung von Beamten macht. Das Schulamt signalisierte allerdings, dass die Bewerberin an einem Gentest teilnehmen könnte. Sollte dieser ergeben, dass sie keine Trägerin des Huntington-Gens ist, könne sie doch noch zur Beamtin ernannt werden. Dem Gentest wollte sich die Lehrerin allerdings, wie die meisten Menschen, bei deren Familienangehörigen Morbus Huntington diagnostiziert worden ist, auf keinen Fall unterziehen. Stattdessen reichte sie Klage ein, um so ihre Verbeamtung zu erzwingen. Schließlich, so ihr Argument, sei sie gegenwärtig, wie ja auch die Amtsärztin bestätigt hatte, gesundheitlich für den Beamtenstand geeignet. Angesichts von derzeit etwa 4000 genetischen Dispositionen, die in Zusammenhang mit Erkrankungen gebracht werden, dürfe zudem eine riskante genetische Disposition allein kein Grund sein, ihr die Verbeamtung zu versagen, da nahezu jeder Mensch an einem bekannten oder nicht erforschten genetischen Risiko leide. Außerdem wollte die Lehrerin erreichen, dass die Frage nach Angehörigen, die an Morbus Huntington erkrankt sind, bei amtsärztlichen Untersuchungen für unzulässig erklärt wird, weil sie in die Privatsphäre der Angehörigen eingreife und eine unzulässige Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten ohne deren Kenntnis und Zustimmung darstelle.
Bedenkliche Passagen
Das Verwaltungsgericht Darmstadt gab der Klägerin Ende Juni im Ergebnis Recht und verpflichtete das Land Hessen, sie als Beamtin auf Probe einzustellen.(1) Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Bis zum Redaktionsschluss (Ende Juli 04) hatte das Hessische Kultusministerium noch nicht entschieden, ob es in die Berufung gehen wird. Die Entscheidung der drei Berufs- und zwei Laienrichter enthält aber auch durchaus bedenkliche Passagen. Vor allem halten die Darmstädter Richter es für unproblematisch, dass im Rahmen der Verbeamtung auch Informationen über genetische Erkrankungen der Angehörigen abgefragt werden, ohne dass diese zustimmen müssen. Grundsätzlich habe der Staat nämlich ein berechtigtes Interesse, nur gesundheitlich geeignete BewerberInnen als Beamte einzustellen, die bis zum Ende ihrer Dienstzeit einsatzfähig blieben. Um die Prognose über die Entwicklung des Gesundheitszustandes einer Bewerberin sachgerecht treffen zu können, benötige der Amtsarzt aber Angaben über “Erbkrankheiten” in der Familie. In Fällen, in denen die Erhebung von Daten zwingend vorausgesetzt sei, erlaube daher das Hessische Datenschutzgesetz auch die Erhebung dieser Daten ohne Einwilligung der Betroffenen. Angesichts der gegenwärtigen Gesetzeslage sprachen sich die Richter allerdings genauso strikt gegen ein Recht des Staates aus, die Durchführung eines Gentests von BeamtenanwärterInnen zu verlangen: Ein solcher Test stelle einen so massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar, dass es hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen Legitimation bedürfe. Die gibt es aber (noch) nicht.
Wahrscheinlichkeiten und Prognosen
Recht bekam die Klägerin vor allem, weil das Landesschulamt Hessen nach Auffassung der Darmstädter Richter die gesundheitliche Eignung falsch beurteilt hatte. Die gesundheitliche Eignung zur Beamtenlaufbahn ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann nicht gegeben, wenn es aufgrund einer körperlichen Veranlagung überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Bewerber künftig erkranken oder vor Erreichen der Altersgrenze dienstunfähig sein werde. Wenn die Klägerin Träger des Morbus Huntington Gens wäre, stünde fest, dass diese Krankheit bei ihr höchstwahrscheinlich auch ausbrechen würde, argumentierten die Richter. Es sei aber genauso gut möglich, dass die Klägerin gar nicht Trägerin des Gens sei. Dann gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie vor Ende ihrer Dienstzeit dienstunfähig werden könnte. Die Verbeamtung könne ihr wegen fehlender gesundheitlicher Eignung deswegen nur versagt werden, wenn sie Trägerin des kritischen Gens sei. Da das aber nicht feststehe und auch nicht überwiegend wahrscheinlich sei, gebe es auch keinen Anlass für eine Prognose, dass sie höchstwahrscheinlich schwer erkranken werde. Deswegen gebe es auch keinen Grund, sie nicht zu verbeamten. Ausdrücklich verwiesen die Richter in ihren Ausführungen zum Gentest und zur Zulässigkeit der Fragen nach der genetischen Disposition von Verwandten darauf, dass gegenwärtig kein Gesetz existiert, das diese Probleme gesondert regelt.
Indirekter Zwang zum Gentest
Für Menschen, die verdächtigt werden, Träger von “Krankheitsgenen” zu sein, erweist sich das Urteil als eine gute Nachricht. Wird der Darmstädter Richterspruch rechtskräftig, kann der Staat ihre Verbeamtung nur noch schwer hintertreiben. Für diejenigen aber, bei denen feststeht, dass sie eine genetisch bedingte Erkrankung haben, deren Verlauf unsicher ist, beziehungsweise dass sie Träger eines solchen Gens sind, ist mit dieser Entscheidung wenig gewonnen. Sie errichtet kein starkes Bollwerk gegen genetische Diskriminierung an sich, sondern wendet sich nur gegen eine besonders extreme Spielart, den indirekten Zwang zum Gentest – und auch das nur, solange es dafür keine gesetzliche Ermächtigungs-Grundlage gibt. Im Bundesgesundheitsministerium liegt seit langem ein Gesetzentwurf zu einem Gentest-Gesetz in der Schublade, der die Rechtsstellung von Menschen, denen genetische Diskriminierung droht, verbessern könnte. Die Zögerlichkeit des Ministeriums, diesen Entwurf an die Öffentlichkeit zu bringen, verheißt allerdings nichts Gutes. Denn das Darmstädter Verfahren hat auch gezeigt, dass der Staat, gerade wenn es um genetische Diskriminierung am Arbeitsplatz geht, einer der ruppigsten Akteure ist. Es erscheint deswegen unwahrscheinlich, dass er sich hier durch ein konsequent auf die Rechte der Betroffenen achtendes Gesetz selbst ökonomische Nachteile zufügt. Ein Gesetz, das die Selbstbestimmungsrechte gerade in Bezug auf die genetischen Informationen aber nur halbherzig schützt, kann gefährliche Konsequenzen haben. Gegenwärtig werden viele Begehrlichkeiten von Arbeitgebern und Versicherungen noch dadurch gedämpft, dass die Rechtslage ungeklärt ist. Dies erhöht die Chancen, dass die Gerichte konservativ gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht entscheiden. Sind dagegen rechtliche Grundlagen geschaffen, werden die Bereiche und Konstellationen, in denen keine starken Schutzrechte etabliert wurden, zum Terrain, auf dem die entsprechenden Interessengruppen versuchen werden, zu holen, was ihnen profitabel erscheint: Dabei wird es dann um Einblicke in genetische Informationen gehen, aber auch um das Angebot von Gentests, die auf reine Verdachtskonstellationen testen, ohne sichere Aussagen darüber machen zu können, ob die genetischen Besonderheiten, die erfasst werden, auch tatsächlich die befürchteten nachteiligen Auswirkungen haben.
Fußnote:
- Aktenzeichen des Urteils des VG Darmstadt: Az.: 1 E 470/04 (3)
Oliver Tolmein hat über ein strafrechtliches bioethisches Thema promoviert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Hamburg. Er vertritt überwiegend Menschen mit Behinderungen. Einer seiner Schwerpunkte in der „Kanzlei Menschen und Rechte“ ist Anti-Diskriminierungsrecht.