Jenseits der Rechtsgemeinschaft
Am 29. Oktober sprach Justiziministerin Brigitte Zypries (SPD) zu "verfassungsrechtlichen und rechtspolitischen Fragen der Bioethik" in der Berliner Humboldtuniversität. Ihre Rede, in der sie die Menschenwürde des Embryos im Labor zur Diskussion stellte, hat heftige Reaktionen ausgelöst. Ein Hauptkritikpunkt ist, dass in der Argumentation der Ministerin die Trennung zwischen dem "bloßen Leben" und den Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft zu einer rein politischen Entscheidung wird.
Kann eine Rede etwas Neues darstellen, ohne etwas Neues zu enthalten? Ja, sie kann, denn eine Rede ist nicht nur ein Text, sondern auch eine Handlung. Als Brigitte Zypries in ihrer Rede vom 29. Oktober die verfassungsrechtlichen Fragen der Bioethik erörterte, hat sie kein Argument genannt, das nicht zuvor schon in der Diskussion gewesen wäre. Als Handlung stellt die Rede jedoch ein Novum dar: Eine Bundesjustizministerin beteiligt sich an der Aufweichung einer elementaren Grundlage unseres Rechtssystems: der grundgesetzlichen Menschenwürdegarantie. Als solche, als Redehandlung, die in der Infragestellung der Menschenwürde besteht, ist die Rede ernst zu nehmen und politisch zu diskutieren, unabhängig davon, ob die Rednerin sich bewusst ist, welche logischen Konsequenzen sich aus dem, was sie sagt, ergeben und ob sie diese Konsequenzen gewollt hat oder nicht. Sucht man nur nach der subjektiven Intention, so ergibt die Rede scheinbar keinen Sinn, da sie voller Widersprüche ist: Zypries spricht sich gegen die Präimplantationsdiagnostik (PID) aus und nennt als Grund nicht zuletzt das Lebensrecht des Embryos - während sie kurz zuvor vertreten hatte, der Gesetzgeber könne das Lebensrecht abstufen. Sie nennt viele gute, gesellschaftspolitische Gründe gegen die Zulassung der PID – und spricht diesen Gründen zugleich den Status von Verbotsrechtfertigungen ab. Denn Eingriffe in Grundrechte, so Zypries, könnten nur gerechtfertigt werden, wenn Rechte Dritter bedroht sind. Nachdem aber der Embryo bestenfalls ein abgestuftes Lebensrecht geltend machen kann, ist nach ihrer eigenen Logik keine Verbotsrechtfertigung mehr möglich. Weiterhin sagt Zypries ausdrücklich, dass die PID positive Eugenik sei und damit über die Pränataldiagnostik hinausgehe. Sie legt eindrücklich dar, dass mit einer gesetzlichen Zulassung der PID menschliches Leben für "aussonderungswürdig" erklärt wird und dies Auswirkungen auf den gesellschaftlichen Umgang mit Menschen haben könne, die bestimmte "unerwünschte" Eigenschaften haben. Kurz zuvor hatte sie jedoch wie selbstverständlich behauptet, die grundrechtlich geschützte Handlungsfreiheit künftiger Eltern schließe auch die Freiheit der biomedizinischen Diagnostik "vor (sic!) und nach der Implantation" ein. In die persönliche Handlungsfreiheit dürfe jedoch nur zum Schutze der Rechte Dritter eingegriffen werden und nicht aus gesellschaftspolitischen Gründen. Sie meint, der Embryo sei kein beliebiger Zellhaufen, aber den vollen Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 2 will sie ihm nicht zugestehen, sondern dieser soll vielmehr abgestuft werden. Sie will den Schutz der Menschenwürde ausdrücklich nicht für Relativierungen öffnen und grenzt sich darin von anderen Vorstößen in der rechtswissenschaftlichen Literatur ab. Was sie jedoch tut, ist eine Uminterpretation der Menschenwürde vorzunehmen, die auf eine Relativierung der Menschenwürdegarantie hinausläuft.
Konstruktion einer neuen Rechtskategorie
Im Dickicht dieser verwirrenden Selbstwidersprüchlichkeiten darf nicht die entscheidende Operation übersehen werden, welche die Rede vornimmt: die Konstruktion einer neuen Rechtskategorie, des "menschlichen Lebens" jenseits der Rechtsgemeinschaft, in einem Gebiet, in dem nicht Rechtsansprüche gelten, sondern nur Verantwortung wahrgenommen, Schutz ausgeübt oder Chancen-Risiken-Analyse vorgenommen wird. In dieses Gebiet wird der menschliche Embryo verschoben; sein Status hier ist vergleichbar mit dem von Tieren, Pflanzen oder Landschaften. Wir kennen den Tier- oder Landschaftsschutz, aber Tiere und Landschaften haben nicht den Status eines Mitglieds der Rechtsgemeinschaft. Sie haben nicht das, was Hannah Arendt "das Recht, Rechte zu haben" genannt hat. Nur dass es einen folgenschweren Unterschied für den Charakter der Rechtsgemeinschaft macht, wenn die Grenze, die das "bloße Leben"(1) von der Kategorie der Rechtsträger trennt, zwischen verschiedenen Zuständen der menschlichen Existenz gezogen wird. Die Unterscheidung zwischen Rechtsträgern und "menschlichem Leben" tangiert den Rechtsstatus als solchen und macht ihn zum unsicheren, veränderlichen Objekt dezisionistischer Festlegungen. Auch wenn die Ministerin diese Konsequenz nicht beabsichtigt haben mag, ist sie doch in ihrer Argumentation impliziert. Denn Zypries stützt ihre Argumentation auf folgende Überlegung: Was macht die Menschenwürde aus? Antwort: der "Respekt vor dem Eigenwert der Person und jeder individuellen Existenz" sowie die "Möglichkeit der Eigenverantwortung und der selbstbestimmten Lebensgestaltung". Sie argumentiert hier auf zwei Ebenen: Während Respekt etwas ist, worauf ich einen Anspruch habe, das heißt ein Inhalt der Menschenwürdegarantie, entpuppt sich die "Möglichkeit der Eigenverantwortung und der selbstbestimmten Lebensgestaltung" letztlich als Voraussetzung der Menschenwürde, und nicht als Inhalt. Nicht weil ich einen Anspruch auf Menschenwürde habe, habe ich einen Anspruch auf Eigenverantwortung und selbstbestimmte Lebensgestaltung, sondern weil und wenn ich die "Möglichkeit der Eigenverantwortung und der selbstbestimmten Lebensgestaltung" habe, habe ich einen Anspruch auf Menschenwürde. Die befruchtete Eizelle, so Zypries, hat diese "Bestandteile der Menschenwürde" nicht. Und zwar deshalb nicht, weil der Staat nicht imstande ist, die Realisierung dieser Möglichkeit zu gewährleisten. Das sei er deshalb nicht, weil er keine Frau zur Austragung eines in vitro erzeugten Embryos verpflichten kann. Diese Argumentation ist ebenso unplausibel wie gefährlich.
Ohne Schutz kein Schutzanspruch?
Darin, dass es keine Austragungspflicht gibt und eine solche mit rechtsstaatlichen Prinzipien auch nicht vereinbar wäre, ist Zypries zuzustimmen. Aber wieso hängt die Zuerkennung des Rechtstatus davon ab, ob der Staat sich in der Lage sieht, die Voraussetzungen einer selbstbestimmten Lebensgestaltung zu gewährleisten? Hängt der Rechtsstatus von Menschen, die auf Pflege, technische Hilfsmittel oder Assistenz angewiesen sind, um ihr Leben selbstbestimmt zu gestalten, davon ab, ob sich der Staat in der Lage sieht, ihnen diese Mittel zur Verfügung zu stellen? Und wenn der Staat ihnen diese Mittel nicht mehr zur Verfügung stellen will, weil beispielsweise die gesellschaftlichen Verteilungskämpfe zu ihren Ungunsten ausgegangen sind, sollen sie außer diesen Mitteln dann auch noch ihren Rechtsstatus verlieren? Nach dieser Logik würde der Rechtstatus nur für solche Zustände der menschlichen Existenz gelten, in denen staatlicher Schutz und Verwirklichungsbedingungen einer selbstbestimmten Lebensweise gegeben sind; nicht aber, wenn diese Bedingungen nicht, noch nicht oder nicht mehr gegeben sind – oder bewusst verweigert werden. Damit wird die Grenze zwischen der Rechtsgemeinschaft und dem bloßen Leben zu einer politischen Entscheidung. Die Gefahr, aus der Rechtsgemeinschaft ausgeschlossen und in die Zone "bloßen Lebens" verschoben zu werden, betrifft nicht nur menschliche Embryonen. Eine Interpretation der Menschenwürdegarantie, die diese von faktischer staatlicher Gewährleistung abhängig macht, verwischt die Grenze zwischen Recht und Rechtlosigkeit. Noch unplausibler wird die Verknüpfung zwischen Menschenwürdeanspruch und faktischer Schutzgewährung, wenn die Gewährleistung der Vorrausetzung nur um den Preis einer Grundrechtsverletzung zu erreichen wäre, wie im Falle einer Austragungspflicht. Aus der fehlenden Austragungspflicht kann genauso wenig abgeleitet werden, dass der Embryo keinen Würdeanspruch hat, wie aus dem Recht auf Notwehr abgeleitet wird, dass derjenige, gegen den ich mich verteidige, keinen Menschenwürdeanspruch hätte. Tatsächlich basiert aber Zypries ganze Argumentation auf der Annahme, der Embryo müsse erst beweisen, dass er die "Bestandteile der Menschenwürde" verwirklichen kann, um in den Genuss des Menschenwürdeschutzes zu kommen. Ohne staatlichen Schutz, zum Beispiel vor Instrumentalisierung durch die Forschung, hat er dazu keine Chance. Ohne Schutz keine Verwirklichung der "Bestandteile der Menschenwürde", ohne Verwirklichung kein Schutz. Mit anderen Worten: ohne Schutz kein Schutzanspruch. Eine Rechtsgemeinschaft, die auf diesem Grundsatz basiert, wäre keine mehr.
Fußnote:
- Giorgio Agamben: Homo sacer. Die souveräne Macht und das nackte Leben. Frankfurt a.M., 2002.
Kathrin Braun arbeitet seit vielen Jahren im Feld der kritischen Biopolitikforschung. Sie ist Politikwissenschaftlerin und Forschungskoordinatorin am Zentrum für Interdisziplinäre Risiko- und Innovationsforschung (ZIRIUS) der Universität Stuttgart.