Die Rechtliche Grundlage der DNA-Analyse

Das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG) von 1998 bildet die rechtliche Grundlage der Anwendung der DNA-Analyse in der Verbrechensaufklärung. In Verbindung mit der Strafprozessordnung (StPO) sind die Vorgaben zur Erstellung und weiteren Verwendung von DNA-Profilen mehr oder weniger klar formuliert. Ein Überblick über bestehende und geplante Regelungen.

 

Untersuchung in laufenden Verfahren

a) Untersuchung von Verdächtigen In einem laufenden Ermittlungsverfahren ist die Entnahme von Körperzellen von Verdächtigen oder Beschuldigten und deren molekulargenetische Untersuchung zur Erstellung eines so genannten DNA-Identifzierungsmusters zulässig, um festzustellen ob eine aufgefundene Spur von ihnen stammt (§ 81e Abs. 1, § 81a Abs. 1 StPO). Anlass kann grundsätzlich jede Straftat sein, es muss also nicht ausdrücklich ein Verbrechen von erheblicher Bedeutung, wie zum Beispiel Mord, vorliegen, um eine DNA-Analyse durchführen zu können. Sowohl für die Entnahme von Körperzellen, meist in Form einer Speichelprobe, als auch für die molekulargenetische Untersuchung ist eine richterliche Anordnung notwendig, man spricht vom so genannten Richtervorbehalt. Bei bestehender Gefahr eines Beweisverlustes (Gefahr in Verzug) kann die Anordnung zur Entnahme auch durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei erfolgen (§ 81a Abs. 2, § 81f StPO). Die Proben dürfen ausschließlich zur Erstellung eines DNA-Profils verwendet werden und sind unverzüglich danach zu vernichten (§1 Abs. 2 DNA-IFG). Der Gesetzentwurf zur Neuregelung der DNA-Analyse von Justizministerin Zypries vom 11.05.2005 erlaubt den Wegfall des Richtervorbehalts, wenn der Betroffene in die Untersuchung einwilligt und hinreichend über deren Zweck belehrt wird.
b) Untersuchung von Zeugen Auch von Zeugen können ohne deren Einwilligung, jedoch nur durch eine richterliche Anordnung, Blutproben entnommen werden, um eine DNA-Analyse durchzuführen, soweit dies zur "Erforschung der Wahrheit unerlässlich" ist. (§81c, §81e Abs. 1 StPO).
c) Untersuchung von Tatortspuren Bisher ist für die molekulargenetische Untersuchung von Tatortspuren, die noch keiner Person zugeordnet werden können, ebenfalls eine richterliche Anordnung notwendig. Der neue Gesetzentwurf will diesen gänzlich abschaffen und die Entscheidungskompetenz hier auf die Staatsanwaltschaft und die Polizei verlagern. Proben aus Tatortspuren müssen – aus Gründen der Beweiskraft - nicht vernichtet werden.

 

 

Identitätsfeststellung in zukünftigen Strafverfahren

Die Durchführung einer DNA-Analyse und die Speicherung des DNA-Profils in der DNA-Analysedatei des Bundeskriminalamtes zum Zwecke der Verwendung in künftigen Strafverfahren ist zulässig, wenn eine Straftat von erheblicher Bedeutung (zum Beispiel Mord oder Erpressung) begangen wurde sowie seit April 2004 auch bei jeder Sexualstraftat. Zudem muss zu erwarten sein, dass der Beschuldigte auch künftig in erheblichem Maße straffällig werden wird. Zur Erstellung dieser so genannten qualifizierten Negativprognose sind die Art oder die Ausführung der Tat sowie die Persönlichkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Zur Speicherung des DNA-Identifzierungsmusters bedarf es eines richterlichen Beschlusses. (§ 81g StPO in Verbindung mit dem DNA-IFG)

 

 

DNA-Analyse bereits Verurteilter

Gleiches gilt für bereits verurteilte Straftäter, die ihre Haftstrafe gerade verbüßen oder deren Straftaten im Bundeszentralregister (Strafregister) noch immer aufgelistet sind. Die Staatsanwaltschaft ist bevollmächtigt das Bundeszentralregister nach so genannten Anlassstraftaten zu durchforsten und gegebenenfalls eine DNA-Analyse der betreffenden Person durch einen Richter anordnen zu lassen. Eine Anlage zu § 2c des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes listet 41 Anlassstraftaten auf, die allerdings ausdrücklich nicht als geschlossene Liste zu betrachten sind. Diese "Hemmschwelle" könnte nach einer Neuregelung des Gesetzes erheblich herabgesetzt werden. Die wiederholte Begehung nicht erheblicher Straftaten, könnte dann nämlich insgesamt als erhebliche Straftat behandelt werden und somit zur Ausweitung der DNA-Analyse auf Bagatelldelikte führen.
In acht Bundesländern gilt die so genannte Freiwilligkeitslösung. Sofern die Betroffenen einwilligen, ist die richterliche Anordnung für eine DNA-Analyse nicht mehr notwendig. Die für die Speicherung des DNA-Profils erforderliche qualifizierte Negativprognose fällt hier in die Zuständigkeit der Kriminalpolizei.

 

Quellen:

    Strafprozessordnung vom 7. April 1987, Bundesgesetzblatt I, S. 1074, 1319
  • DNA-Analyse wird neu geregelt, 11.05.2005, www.bundesregierung.de
  • Neuregelung der DNA-Analyse, 11.05.2005, www.bmj.bund.de
  • DNA-Freiwilligkeitslösung in Kraft getreten, 9.8.2004, www.bdk.de
  • www.bverfg.de: Bundesverfassungsgericht (BverfG), 2 BvR 1741/99, 14.12.200, Abs.-Nr. (1-75); BverfG, 2BvR 1841/00, 15.3.2001, Abs.-Nr. (1-54)
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GID Meta
Erschienen in
GID-Ausgabe
170
vom Juni 2005
Seite 9

Stefanie Golla absolviert seit September 2004 ein Freiwilliges ökologisches Jahr beim Gen-ethischen Informationsdienst (GID).

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