Auf ein Neues: Biopatent-Richtlinie
Schon seit Juli 2000 hätte die EU-Biopatentrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Die Bundesregierung versucht, "mal wieder" muss man wohl sagen, die Umsetzung voranzubringen. Am 29. September fand nun eine gemeinsame Anhörung vor den Bundestagsausschüssen für Recht, Gesundheit und Landwirtschaft statt.
Die zentrale Frage bei der Anhörung im Bundestag betraf den Umfang des Patentschutzes. Das Stoffpatent auf Gensequenzen, wie es von der Bundesregierung geplant wird, umfasst alle Funktionen und alle möglichen Anwendungen. Dazu zählen auch diejenigen, die bei der Anmeldung des Patentes noch gar nicht bekannt waren/ sind. Die geäußerten Meinungen gingen in der Beurteilung dieses Punktes weit auseinander: Eine ganze Reihe von Personen, die direkt oder indirekt die pharmazeutische Industrie vertreten haben, verlangten breite, umfassende Patente auf Gene, und damit die eins-zu-eins Umsetzung der Richtlinie, wie es der Entwurf der Bundesregierung vorsieht. Demgegenüber stehen die, die als die Nutzer dieser Techniken respektive der natürlichen Ressourcen angesehen werden können: die Krankenkassen, die Ärztekammer und Vertreter der Bauern; darüberhinaus Greenpeace. Diese schätzen diese Streitfrage anders ein: Das Patentsystem dürfe nicht missbraucht werden für unberechtigte Ansprüche, für Monopole weit über die beschriebene Erfindung hinaus, so ihre Position. Lutz van Raden, Richter am Deutschen Patentgericht in München, gehört zu der letzteren Gruppe. Er war an der Formulierung der EU-Richtlinie Ende der 80er Jahre noch selbst beteiligt. Heute sieht auch er in einem umfassenden Stoffschutz für Gene eine Überbelohnung für die Anmelder eines Patentes. Seiner Meinung nach sollten die so genannten Biopatente in ihrem Umfang auf den angegebenen Zweck begrenzt werden (zweckgebundener Stoffschutz), so wie es kürzlich Frankreich oder auch die Schweiz vormachten: Frankreich hat in der Umsetzung der Richtlinie dabei den Stoffschutz auf menschliche Gensequenzen stark eingegrenzt, und zwar auf die Funktion und die beschriebene Anwendung.(1) Auch die Schweiz grenzt den Patentschutz in ihrem Entwurf für die Umsetzung der Richtlinie auf natürliche Gene, wie sie in der Zelle zu finden sind, ein.(2) Einig ist sich van Raden unter anderem mit dem Patentrechtler Professor Peter-Tobias Stoll von der Universität Göttingen in dem Punkt, dass die Einschränkung des Stoffschutzes im Gesetzestext formuliert sein muss. Eine klare gesetzliche Regelung der Bundesregierung sei hier notwendig, wobei es vor allem um die Auswirkungen der Patente gehe und nicht um die Erteilungspraxis. Sie kann nicht den Gerichten überlassen werden.
Kosten für die Medizin
Die Mitglieder des Gesundheitsausschusses interessierten vor allem die zu erwartenden Kosten für das Gesundheitswesen. Auch hier spielte die Frage nach der Art der Stoffpatente auf Gene eine wichtige Rolle. Die Gen- und anderen Biopatente werden die Kosten erhöhen. Um dies zu mildern, treten die Krankenkassen für einen begrenzten Stoffschutz auf Gene ein. Das Argument: Durch umfassende Patente, im Gegensatz zu klar begrenzten Patenten, wird Konkurrenz ausgeschlossen, was nochmals Kosten steigernd wirkt.
Patente in der Landwirtschaft
Der landwirtschaftliche Teil der Anhörung befasste sich vor allem mit dem Verhältnis Patentschutz (auf Pflanzen und Pflanzensorten) – Sortenschutz: Der Patentschutz schützt alle Pflanzen, die ein bestimmtes Genkonstrukt enthalten. Damit fallen auch alle von dieser Pflanze oder Pflanzensorte abgeleiteten anderen Sorten unter den Patentschutz. Der Sortenschutz bezieht sich dagegen nur auf die geprüfte Sorte selbst, aus der geschützten Sorte hervorgegangene neue Sorten können nicht beansprucht werden. Christoph Herrlinger vom Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter befürwortete die Richtlinie und damit Patente auf Pflanzen, Dietrich Klein vom Deutschen Bauernverband widersprach ihm. Der Bauernverband lehnt ein Doppelschutzsystem Patentschutz – Sortenschutz ab, denn Patentschutz überlagere den Sortenschutz und verhindere die Züchtung von lokal angepassten Sorten. Die Züchter wären von der Zustimmung des Patentinhabers abhängig und finanziell überfordert. Der Bauernverband lehnt Patente auf Pflanzen und Tiere ab und verlangt die sofortige Revision der Richtlinie in Brüssel.
Besondere Probleme von Genpatenten in der Landwirtschaft sind:
Die Reichweite von Patenten
Die Patente umfassen alle folgenden Schritte: das Gen, das Genkonstrukt, den Vektor, die manipulierte Zelle, die Regeneration der Zelle zur Pflanze, die Entwicklung zur Sorte, den Anbau, und das Erntegut. In einigen Fällen ist auch noch die Verarbeitung der Ernte zum Lebensmittel oder anderen Produkte mit beansprucht. Die Erfindung beschränkt sich dabei nur auf das interessierende Gen und seine Wirkung oder Funktion in der Pflanzenzelle und der Pflanze, beansprucht werden aber alle aufgezählten Zwischenschritte mitsamt der Ernte. Auch alle nachfolgenden Generationen und Kreuzungsprodukte fallen unter den Patentschutz, solange das im Patent beschriebene Gen ausgeprägt wird.
Die Patentakkumulation
Rund um den so genannten Vitamin A-Reis gibt es zum Beispiel ungefähr 70 Patente. Jeder einzelne kleinste Schritt der genetischen Manipulation der Pflanzenzelle und der Regeneration zur Pflanze wird als Patent geschützt.
Fehlende Herkunftsnachweise
Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt verlangt eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile. Ein Patent überträgt dagegen seinem Inhaber ein exklusives Nutzungsmonopol. Der Ausgleich soll durch entsprechende Zustimmungsklauseln geregelt werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält keine verbindlichen Regelungen zu Herkunftsangaben, er wird damit dem Übereinkommen nicht gerecht. Auch Christoph Then von Greenpeace fordert eine komplette Neuverhandlung der Richtlinie auf europäischer Ebene. Er betont, dass die Gene aller Organismen multifunktionell sind. Deshalb sollten sie höchstens zweckgebunden patentierbar sein. Greenpeace beobachtet, dass der Unterschied Patentschutz - Sortenschutz völlig zu Gunsten des Patentschutzes verwischt wird. Sogar nicht gentechnisch veränderte Sorten sind in der Vergangenheit zum Patent angemeldet worden (Beispiel: das Weizenpatent der Firma Monsanto EP 445929 war im Juni 2003 zunächst erteilt und im Oktober 2004 widerrufen worden). Auf diesem Wege wird auch Biopiraterie gefördert. Außerdem sieht Then wesentliche Widersprüche insbesondere auch mit internationalen Verträgen, weshalb die Richtlinie nicht in der vorgelegten Form umgesetzt werden sollte.
Widerspruch zu internationalen Verträgen
Die Richtlinie ist auch nicht konform mit dem UN-Pakt von 1966 für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte. Dieser ist völkerrechtlich verbindlich und wurde auch von Deutschland ratifiziert. Er steht - laut Präambel - auf der gleichen Stufe wie die UN-Charta zu Menschenrechten. Unter anderem ist hier festgehalten: das Recht für alle Völker auf freie Verfügung über ihren natürlichen Reichtum und ihre natürlichen Ressourcen (Art 1), das Recht auf Nahrung (Art 11), das Recht auf Gesundheit (Art 12) und das Recht auf Teilhabe am technischen Fortschritt – unter Abwägung der Interessen der Gesellschaft und der Eigentümer des geistiges Eigentums (Art 15).(3) Bereits im Jahr 1999 hat das Europäischen Patentamt (EPA) die Richtlinie in die Ausführungsordnung des Europäischen Patentübereinkommens übernommen. Damit hat es dem demokratischen Prozess in den EU-Mitgliedsländern vorgegriffen und die Bedenken, die sich in fast allen Ländern beim Umsetzungsprozess gezeigt haben, ignoriert. Die Praxis des EPA zeigt heute die Auswirkungen der Richtlinie. Pflanzen, Tiere, Gensequenzen und Gewebe (des Menschen) werden in umfassender Weise patentiert. Allein im Bereich Embryonen und embryonalen Stammzellen urteilt das EPA heute restriktiv und legt die Ausnahmen der Patentierung relativ weit aus. Es stehen aber noch Entscheidungen der Beschwerdekammer des EPA auf diesem Gebiet aus, die diese Praxis wieder ins Gegenteil wenden könnten.
Revision der Richtlinie?
Die Art der Umsetzung der Biopatentrichtlinie wirkt sich nicht nur in Europa aus. Sie hat weltweiten Einfluss. Wenn alle wichtigen Industrieländer einen so weitgehenden Patentschutz erlaubt haben, werden die Entwicklungsländer mit Hilfe der TRIPS-Vereinbarungen (Trade related intellectual property rights, die Patentvereinbarungen der WTO) verpflichtet, ein entsprechendes Patentsystem einzuführen. Jetzt ist es die Aufgabe der Parlamentarier, einen Ausgleich zu Gunsten der Gesellschaft zu fordern. Der Entwurf der Bundesregierung kann auch kurzfristig auf die Agenda des Bundestages gesetzt werden, dabei werden die zweite und die dritte Lesung oft an einem Tag abgehandelt. Zwar gibt es bereits einen entsprechenden Beschluss der Koalition, sich für die Revision in Brüssel einzusetzen. Doch im Moment spricht inhaltlich alles dafür, die Richtlinie nicht umzusetzen, um so der Forderung nach einer Revision glaubhaft mehr Nachdruck zu verleihen. Diese Gelegenheit gibt es noch.
Fußnoten:
- zur französischen Umsetzung der EU-Biopatentrichtlinie siehe: www.senat.fr/dossierleg/pjl01-189.html und: www.assemblee-nat.fr/12/dossiers/bioethique.asp
- Die Schweiz, bekanntermaßen zwar nicht Mitglied der EU, orientiert sich dennoch in ihrer Gesetzgebung an deren Vorgaben, so auch bei der Biopatentrichtlinie
- Besondere Aktualität hat der UN-Pakt durch aktuelle Kommentare bezüglich der Nutzung der Patente erhalten. So gab das Committee on Economic, Social and Cultural Rights im Jahr 2001 dazu folgendes Statement ab: “When adopting and reviewing intellectual property systems, states should bear in mind the need to strike a balance..." (“Human rights and intellectual property” (E/C.12/2001/15))
Ruth Tippe ist Sprecherin der Initiative Kein Patent auf Leben!