Nicht Fisch nicht Fleisch
Interview mit Lars Gatschke
Auch genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich sollen von dem Gendiagnostikgesetz geregelt werden, das derzeit seinen parlamentarischen Weg geht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat in einer Anhörung Ende Juli dazu kritisch Stellung bezogen. Er stößt sich insbesondere an Ausnahmeregelungen bei Versicherungen über 300.000 Euro oder bei Jahresrenten über 30.000 Euro.
Sie kritisieren, dass im Gendiagnostikgesetz eine finanzielle Obergrenze festgelegt ist, ab der es Versicherungen erlaubt sein soll, auf Gentests zurückzugreifen. Was sind Ihre wesentlichen Argumente?
Zunächst einmal geht es grundsätzlich um die Frage, ob wir Gentests im Versicherungsbereich überhaupt zulassen wollen. Denn Versicherungen basieren ja auf einer privaten Risikoabsicherung. Das Versicherungsunternehmen kann sich auf die Vertragsfreiheit berufen, Verbraucher aufzunehmen oder auch nicht. Bei bestimmten Gentestergebnissen könnten Einzelne somit umfassend aus dem Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Wir haben augenblicklich die Tendenz, dass der Staat sich immer mehr aus der Daseinsvorsorge zurückzieht. Ein Beispiel dafür ist die Berufsunfähigkeits-Versicherung: Spätestens seit dem Altersvermögensgesetz sichert die gesetzliche Versicherung ab einem bestimmten Alter nicht mehr die Berufsunfähigkeit, sondern nur noch die Erwerbsminderung ab – also wenn überhaupt kein Beruf mehr ausgeübt werden kann. Der Verbraucher ist also gehalten, die Berufsunfähigkeits-Versicherung privat nachzufragen. Und da stellen wir fest, dass viele Verbraucher Probleme haben, überhaupt eine Versicherung abzuschließen, weil sie durch das Raster fallen. Diese Situation würde sich wesentlich verstärken, wenn jetzt Gentests zugelassen würden. Besonders die prädiktiven Gentests sind uns ein Dorn im Auge. Hier geht es noch nicht einmal um eine akute Gefährdungslage, sondern nur um die Vorstufe einer Gefährdung. Ohne zu wissen, ob diese Gefährdung wirklich einmal ernsthaft gegeben sein wird, werden die Betroffenen unter Umständen aus Verträgen ausgeschlossen. Diese Konstruktion widerspricht meines Erachtens dem absoluten Benachteiligungsverbot, das in Paragraph 4 des Gendiagnostikgesetzes statuiert wird. Der Gesetzgeber hat hier wohlweislich erklärt, dass niemand aufgrund der Ergebnisse von Gentests benachteiligt werden kann. Aber eine schärfere Benachteiligung als die, vom Risikoschutz ausgeschlossen zu werden, gibt es in meinen Augen überhaupt nicht. Es gibt also eine Diskrepanz zwischen den allgemeinen Forderungen im vorderen Teil des Gesetzes und den Regelungen zum Versicherungsschutz.
Wie schätzen Sie die Höhe von über 300.000 Euro Versicherungsschutz oder über 30.000 Euro Jahresrente für diese Ausnahmeregelungen im Gesetz ein? Geht es hier nicht nur um eine kleine Gruppe von Spitzenverdienern, die ihr Kapital in Lebensversicherungen anlegen wollen?
Der Nationale Ethikrat hatte ja bereits eine Summengrenze vorgeschlagen, um die Luxusabsicherung von der allgemeinen Daseinsvorsorge abzugrenzen. Aber diese Grenzziehung ist ein großes Problem. 30.000 Euro für eine Jahresrente sind bei Berufsunfähigkeits-Versicherungen sicherlich nicht der Durchschnittswert. Denn viele können sich einen höheren Berufsunfähigkeitsschutz gar nicht leisten, weil die Prämien recht hoch sind. Wenn man sich aber die Risikoabdeckung anschaut, dann bedeuten 30.000 Euro Jahresrente eine Einkommensabsicherung von 2.500 Euro im Monat. Das entspricht dem Bedarf eines vierköpfigen Alleinverdiener-Haushaltes. Hier geht es also um reelle Absicherung, nicht um Luxus. Was die Versicherungssumme über 300.000 Euro angeht: Viele Risiko-Lebensversicherungen werden dazu genutzt, Eigenheimfinanzierungen gegen den Tod des Einkommenerzielers abzusichern. Da sind 300.000 Euro keine Seltenheit. Auch bei Risiko-Lebensversicherungen für einen Mehrpersonenhaushalt mit kleinen Kindern und einem Alleinverdiener, wo auch Ausbildungen abgesichert werden sollen, kann man in solche Größenordnungen kommen. Dazu kommt, dass die Inflation die hohen Werte auffressen wird. Die Summen hören sich heute noch sehr hoch an, aber in zehn oder 15 Jahren wird sich das relativieren.
Inwiefern widersprechen diese Ausnahmeregelungen für Versicherungen nicht auch dem Datenschutz?
Ich bin mir sicher, dass diese Regelung noch einmal das Bundesverfassungsgericht beschäftigen wird: Meiner Meinung nach wurde die Interessenabwägung vom Gesetzgeber sehr unausgewogen durchgeführt. Das Bundesverfassungsgericht hat etwa 2006 in seiner Entscheidung zur Schweigepflichtsentbindung die besondere Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bei Gesundheitsdaten herausgestellt. Wenn es nun um so extrem sensitive Informationen geht, muss dieses Grundrecht des Verbrauchers wesentlich stärker gegenüber dem Interesse des Versicherers an einer Informationsparität gewichtet werden. Sicherlich gibt es ein berechtigtes Interesse des Versicherers, sich davor zu schützen, dass ein Verbraucher in Kenntnis einer möglichen Vorerkrankung einen Versicherungsschutz erlangt und den Versicherer aber nicht darüber informiert. Der Gesetzgeber hat dieses Problem aber gesehen und explizit im Gendiagnostikgesetz darauf hingewiesen, dass die Verbraucher auf Vorerkrankungen vor Vertragsunterschrift hinweisen müssen. Das Gesetz ist also kein Freibrief für den Verbraucher.
Wie würde der Zugriff der Versicherungen auf die Ergebnisse von Gentests überhaupt in der Praxis aussehen?
Das große Problem ist, dass der Gesetzgeber sich anscheinend gar nicht bewusst ist, in welchen Bereichen des Datenschutzes er mit diesem Gesetz unterwegs ist. Es ist noch nicht einmal klar, in welchem Verhältnis dieses Gesetz zum Bundesdatenschutzgesetz stehen soll. Wird es ein Spezialgesetz sein, das Vorrang vor dem Bundesdatenschutzgesetz hat? Dann müsste gerade in den Bereichen, wo es um den Umgang mit Gentests außerhalb staatlicher Stellen geht, deutlich nachgebessert werden, weil das Schutzniveau nicht ausreicht. Stehen beide Gesetze unabhängig nebeneinander, dann ist eine Novellierung des Datenschutzgesetzes nötig. Denn wir reden hier über eine neue Qualität von Daten: Verbraucher können in der Folge von Gentests extrem stigmatisiert und ausgeschlossen werden. Was die praktischen Fragen des Datenschutzes angeht: Wir sind auch deswegen für ein vollständiges Verbot der Anordnung und Nutzung von Gentests, weil kein Versicherer derzeit ausschließen kann, dass die Testergebnisse unberechtigt verwendet werden – von Missbrauch möchte ich da gar nicht sprechen. Bei Vesicherungskonzernen erfolgt die Datenverarbeitung, auch die Korrespondenzbearbeitung, zentral elektronisch oder wird gegebenenfalls outgesourct. Es gibt einen zentralen Datenbestand, der in der Regel über differenzierte Zugriffsrechte geregelt wird. Man kann nie ganz vermeiden, dass Daten innerhalb eines großen Unternehmens falsch eingetütet werden, also zum Beispiel beim Einscannen in der zentralen Postbearbeitung falsch zugeordnet werden. Und spezielle Informationskanäle für Gentestergebnisse wären extrem teuer. Ein weiteres Problem kann sein, dass ein Gentest für eine Versicherung beigefügt werden muss und dann bei dem Abschluss einer anderen Versicherung beim selben Unternehmen wieder auftaucht – mal vorausgesetzt, der Sachbearbeiter hat ein Elefantengedächtnis und ist verleitet, noch einmal nachzufragen. Kurzum: Wenn die Daten erstmal da sind, ist die Gefahr extrem hoch, sie aus Versehen oder willentlich noch einmal zu verwenden. Da reichen Instrumente des Bundesdatenschutzgesetzes nicht aus. Einem Verbraucher, der einmal einen Gentest offengelegt hat und dann fortwährend den Versicherungsschutz nicht bekommt, dem hilft relativ wenig, wenn das Versicherungsunternehmen ein Bußgeld von 25.000 Euro zahlen muss. Der ist stigmatisiert und hat dieses Label Zeit seines Lebens.
Können denn die Versicherungen auf Testergebnisse von Dritten zurückgreifen oder geht das nur direkt über den Versicherungskunden?
Sie haben einen wichtigen Aspekt angesprochen. Das neue Versicherungsvertragsgesetz gibt den Versicherern die Möglichkeit, personenbezogene Daten, die der Schweigepflicht unterliegen, bei Dritten zu erheben, wenn der Verbraucher die Einwilligung dazu erteilt. Hier kommen Ärzte, die gesetzliche Krankenversicherung, aber auch Behörden, die mit Gesundheitsuntersuchungen zu tun haben, ins Spiel – wie zum Beispiel die Kreiswehrersatzämter. Hier wird es langsam interessant. Denn es besteht die große Gefahr, dass diese Adressaten ein Formular beantworten und das ärztliche Attestat mitsamt Gentestergebnis aushändigen. Das muss gar keine Bösartigkeit sein: Entweder macht der Schweigepflichtige einen Fehler und gibt den Gentest unbeabsichtigt mit heraus – oder bei der Anforderung wird die Versicherungssumme falsch berücksichtigt. In all diesen Konstellationen sehen wir ein erhebliches Gefährdungspotential. Die Versicherungswirtschaft tut deswegen gut daran, mit diesen Daten überhaupt nicht arbeiten zu müssen. Diese praktischen Erwägungen machen deutlich, dass man nicht mit Fisch und Fleisch, sondern nur mit Fisch oder Fleisch arbeiten kann. Denn es wird in der Praxis ständig zu Grenzfällen kommen. Dies mag auch der Grund sein, warum nach meiner Kenntnis bisher noch kein Gentest auf der Grundlage des Moratoriums des GDV eingefordert wurde.1
Wie hat denn der GDV zu dem Gesetzentwurf Stellung bezogen?
Die Versicherungen haben ein gewisses Problem damit, dass das Thema Gentests sehr negativ belastet ist. Aus der letzten Anhörung ging aber klar hervor, dass der GDV die große Gefahr sieht, dass Verbraucher in Kenntnis der Ergebnisse von Gentests missbräuchlich Versicherungsschutz einkaufen. Die klassische Argumentation ist: Der Redliche bezahlt die Unredlichen mit. Ich glaube, man kann einen großen Anteil der Fälle über andere Instrumentarien lösen, insbesondere über die vorvertragliche Anzeigepflicht. Ein Rest an Unsicherheit wird immer bleiben – die Versicherungen haben auch in anderen Bereichen keine 100-prozentige Sicherheit. Der Gesetzgeber hat in der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes deutlich gemacht, dass auch irgendwann einmal Rechtsfrieden eintreten muss. So hat er Höchstfristen dafür festgelegt, bis wann Versicherer es geltend machen können, dass bei Lebensversicherungen falsche Angaben gemacht wurden – maximal bis zehn Jahre nach Vertragsabschluss bei vorsätzlich falschen Angaben und fünf Jahre nach fahrlässig falschen Angaben. Wenn ich diesen Rechtsgedanken zugrunde lege, dann muss der Versicherer eben auch in weiteren Bereichen eine gewisse Informationsasymmetrie hinnehmen.
Haben Sie als Versicherungsexperte des Verbraucherzentrale Bundesverbandes weitere Kritikpunkte am Gesetzentwurf?
Wir haben uns dafür ausgesprochen, dass es neben der individuellen Beratung und Aufklärung zu Gendiagnostik aufgrund der hohen Sensibilität dieser Daten auch einen staatlichen Aufklärungsauftrag geben müsste, der im Gesetz fixiert werden sollte. Wenn man sieht, wie unbedarft Verbraucher auf Internetportalen ihre Daten preisgeben und es schon Selbst-Gentests via Internet gibt, dann zeigt das, dass die Verbraucher unabhängig vom Einzelfall allgemein aufgeklärt werden müssten. Außerdem haben wir uns dafür ausgesprochen, dass in der Kommission, die das Gesetz vorsieht, Betroffenenvertreter angemessen repräsentiert werden sollen, von Patientenvertretern bis Gewerkschaften. Auch wenn es dort um technische Fragen geht, sollten auch Nicht-Fachleute einen Blick auf die ganzen Regelungen werfen und gesunden Menschenverstand einbringen.
Wie will der Verbraucherzentrale Bundesverband weiter auf den Gesetzgebungsprozess Einfluss nehmen?
Wir werden die erste Lesung des Gesetzes im Bundestag als Startschuss sehen und dann versuchen, im parlamentarischen Prozess auf die Abgeordneten einzuwirken. Meines Erachtens ist das Gesetzesprojekt allerdings über die Eckpunkte der Koalition so festgezurrt, dass wenig Spielraum besteht. So interpretiere ich auch die Veränderung vom Referentenentwurf zu dem Entwurf, dem das Kabinett zustimmte – die Höchstsumme wurde von 250.000 auf 300.000 Euro erhöht – als eine kosmetische Veränderung. Ich bin aber der festen Überzeugung, dass – wenn das Gesetz so bleibt – das Bundesverfassungsgericht sich schnell mit dem Thema beschäftigen wird. Man sollte zwar nicht schon dann die Rettungsleine für das Kind auswerfen, wenn es nur in den Brunnen zu fallen droht. Aber ich habe das schon im Hinterkopf – dann muss eben Karlsruhe diese Ausnahmeregeln wieder kassieren. Das Gespräch führte Susanne Schultz.
- 1Der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) hat 2001 eine „Freiwillige Selbstverpflichtung“ veröffentlicht, wonach sich die deutsche Versicherungswirtschaft verpflichtet, bis zum Jahr 2011 auf Gentests zu verzichten. Ausgenommen sind aber Versicherungssummen über 250.000 Euro oder über 30.000 Euro Jahresrente.
Lars Gatschke ist Versicherungsexperte des Verbraucherzentrale Bundesverbandes.