Recht für die Gentechnik

Wieder ein neues Papier als Grundlage für ein neues Gentechnikgesetz. Die unendliche Geschichte zu dessen Novellierung setzt sich fort - die Stimmung kippt in Richtung der Interessen der Gentechnik-Befürworter und nebenbei wird das Gentechnikrecht an sich ausgehöhlt.

Die Gentechnologie - Forschung und Anwendung - soll gefördert werden - so steht es im Koalitionsvertrag der Großen Koalition und genauso steht es jetzt auch in dem Entwurf eines Eckpunktepapiers zur Gentechnik, der in den vergangenen Wochen seinen Weg in die Öffentlichkeit gefunden hat. Das Eckpunktepapier soll die Abstimmung zwischen den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) und Bildung und Forschung (BMBF) widerspiegeln. Doch wird man bei der Lektüre das Gefühl nicht los, es sei vielmehr im BMBF, im Ministerium von Annette Schavan, geschrieben. Dieses Haus hatte sich schon in den vergangenen Jahren als zuverlässiger Partner und treuer Erfüllungsgehilfe der Gentech-Befürworter erwiesen. Dementsprechend spielt der Begriff "Forschungsförderung" eine zentrale Rolle. Die deutschen WissenschaftlerInnen hatten in den vergangenen wiederholt und heftig für ihre Sache geworben: In der Regel waren dies Deregulierungsmaßnahmen, Freistellungen von Verantwortung und Erleichterungen sonstiger Art. Das scheint nun auf fruchtbaren Boden gefallen zu sein, wobei Horst Seehofer (CSU) als federführender Minister in Sachen Gentechnik die Verantwortung trägt.

Der Staat haftet

Versuchsfreisetzungen sind ein wesentlicher Schritt bei der Entwicklung von gentechnisch veränderten Pflanzen. Unabhängig von der Eigenschaft, die in die Pflanze übertragen worden ist, teilen die transgenen Emporkömmlinge dieser Anpflanzungen das Schicksal, bis zum Zeitpunkt ihrer Freisetzung noch keine Risikoabschätzung durchlaufen zu haben. Die Freisetzung selbst kann Teil der Abschätzung sein, wenn zum Beispiel untersucht wird, wie sich die gentechnisch veränderte (gv) Pflanze auf die belebte Natur auswirkt. Dabei allein wird schon deutlich, dass es sich bei Untersuchungen dieser Art um ein perfides Spiel handelt, denn stellte sich bei einer solchen Untersuchung heraus, dass Umwelt (oder gar die Gesundheit von betroffenen Menschen) Schaden nehmen würde, wäre das sprichwörtliche Kind schon in den Brunnen gefallen. Mit dem nun vorliegenden Eckpunktepapier hat die Bundesregierung die Freisetzungen unter ihren Schutz genommen: Kommt es in der Zukunft bei Freisetzungsversuchen, "die mit öffentlichen Bundesmitteln gefördert werden" (1), zu Auskreuzungen, so soll der Bund - wir alle - die Haftung übernehmen. Damit nicht genug, soll die Haftung auch an anderer Stelle geschwächt werden: In Zukunft soll sie sich nur noch auf den unmittelbaren Nachbarn beziehen. Auch wenn zu dieser Regelung noch Details fehlen - insbesondere Antworten auf die Fragen: Wer ist Nachbar und was ist mit Geschädigten, denen dieser Status versagt bleibt? - scheint eine Schwächung der Stellung der Landwirte, die keine Gentechnik wollen, das klare Ziel dieser Vorschläge zu sein. Es bleibt festzustellen, dass die Saatgut- und Gentechnik-Unternehmen einer Fondslösung, zum Ausgleich von eventuell auftretenden Schäden, nicht zugestimmt haben und im Weiteren auf eigene Absprachen mit den Landwirten verweisen. Die Versicherungsunternehmen halten sich nach wie vor aus der Agro-Gentechnik heraus - sie werden schon wissen, warum..

Gemarkung ist kein Ort

Die wesentlichen Informationen des Standortregisters, in dem alle Flächen mit gentechnisch veränderten Pflanzen derzeit flurgenau eingesehen werden können, soll der breiten und interessierten Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich sein. Veröffentlicht werden nur noch die Gemarkungen, in denen der Anbau stattfinden soll. Details sind nur für unmittelbar betroffene Imker und Nachbarbetriebe zugänglich. Zwar müssten die anbauenden Landwirte nach den geplanten Regeln vor der Aussaat ihre Nachbarn über die Planungen informieren, aber es deutet sich an, dass der Begriff "Nachbar" in Zukunft sehr eng gefasst werden wird. Abseits dieser zwei Gruppen soll aber der Zugang zu den Informationen verwehrt bleiben. An den Diskussionen der vergangenen Jahre ist jedoch das allgemeine Interesse der Bevölkerung in vielen Regionen deutlich geworden. Der Entwurf begegnet diesem öffentlichen Interesse mit Intransparenz. Der NABU verdeutlicht in seiner Stellungnahme die aussichtslose Position von NaturschützerInnen. Sie kommen nicht an die notwendigen Daten, um eine Gefährdung für Schutzgebiete prüfen zu können. Zudem lässt das europäische Recht wenig Spielraum für Interpretationen: Im Artikel 31 der europäischen Freisetzungsrichtlinie (2) steht zweifelsfrei: Die "Mitgliedstaaten [richten] öffentliche Register ein, in denen der Ort der (...) vorgenommenen Freisetzung der GVO [gentechnisch veränderten Organismen] festgehalten wird". Ein Ort ist ein Ort ist ein Ort und eine Gemarkung ist genau das nicht.

Unterwanderung des Gentechnikrechts

Ein richtiggehender Skandal scheint sich an ganz anderer Stelle des Eckpunktpapiers zu verstecken: Unter der Überschrift "Verfahren pragmatisch gestalten" verklausuliert der Entwurf eine Unterwanderung des Gentechnikrechts: Was dort mit "soll diese Ausnahmemöglichkeit [von den Regelungen des Gentechnikgesetzes] auf andere gentechnisch veränderte Organismen, die dieselben Sicherheitsanforderungen erfüllen und in gentechnischen Anlagen verwendet werden, ausgedehnt werden" geschrieben steht, bedeutet nicht weniger, als dass unter bestimmten Bedingungen gentechnisch veränderte Pflanzen und Tiere nicht mehr unter die Regelungen des Gentechnikgesetzes fallen sollen.(3) Das würde nicht weniger als die Abkehr von der bisher grundlegenden Einschätzung bedeuten, dass gentechnisch veränderte Organismen gesondert geregelt werden müssen. Dies stellt aber die Basis des deutschen und des europäischen Rechts in Sachen Gentechnik dar.

Kontaminationen vorprogrammiert

Die so genannte Koexistenzdebatte um das Nebeneinander gentechnisch veränderter und gentechnikfreier Anbauformen und Wirtschaftsweisen reduzieren die beiden bisher beteiligten Ministerien auf die Frage, ob zwischen zwei Maisfeldern 50 oder 150 Meter Abstand eingehalten werden muss. Von getrennter Maschinenbenutzung, deren Notwendigkeit die Agrarwissenschaftlerin Mute Schimpf in ihrer Untersuchung nachgewisesen hat (4), kann im Eckpunktepapier nichts gelesen werden. Lapidar heißt es: "Der Erzeuger gentechnisch veränderter Pflanzen muss Sorgfaltspflicht (...) ergreifen sowie Aufzeichnungen führen." Dass es an verschiedenster Stelle in der Verarbeitungskette zu Kontaminationen kommen kann - die Bundesministerien ignorieren es. Nur die Imker werden noch bedacht: Berlin schreibt nun fest: "Honig ist nicht kennzeichnungspflichtig, da ein eventueller Anteil von gentechnisch veränderten Pollen am Gesamtprodukt regelmäßig deutlich unter 0,9 Prozent liegt und zufällig oder technisch unvermeidbar ist." Und zu guter Letzt: Die Ministerien erkennen nicht an, dass die erheblichen Maßnahmen, die in der gentechnikfreien Landwirtschaft zur Qualitätssicherung unternommen werden müssen, den Anbauern von GVO in Rechnung gestellt werden sollten. Auch abseits eines am Ende nachgewiesenen Schadens müssen Proben genommen und gerichtsfest gesammelt werden, müssen Tests durchgeführt werden, die jemand bezahlen muss und so weiter und so fort - der Bundesregierung ist dazu noch immer nichts eingefallen. Landwirte, die selber kein Interesse an der Gentechnik haben, laufen Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Naturschutz abschaffen

"GVO-Verwender [müssen sich] bei Naturschutzbehörden erkundigen, ob auf den [geplanten] Standort des Anbaus ein in der Genehmigung geregelter Sachverhalt [über den Schutz von Umwelt und Natur] zutrifft und daher zu beachten ist." Da aber die Genehmigung zum Inverkehrbringen eines GVO in Brüssel von der EU-Kommission ausgestellt wird, ist es nach Ansicht des NABU "de facto nicht möglich", Gefährdungen für Tausende von Schutzgebieten in ganz Europa abzuprüfen. "Der Begriff ,Naturschutz fokussieren' [wie er im Entwurf fällt] ist daher nach Auffassung des NABU lediglich ein Euphemismus für ,Naturschutz abschaffen'."(5) Der NABU fordert GVO-freie Schutzgebiete mit klaren Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Pufferzonen, die außerhalb der Gebiete liegen müssen.

SPD für Seehofer

Spekuliert wurde, dass das Seehofer-Ministerium in den Verhandlungen mit dem BMBF absichtlich seine Positionen nicht besonders nachdrücklich vertreten habe, damit sich der Minister nicht weiter der Kritik ausgesetzt sieht, der Forschungs- und Gentechnikverhinderer der Großen Koaliton zu sein. Diese Rolle könne ja von der SPD übernommen werden, aus deren Reihen sich bestimmt der eine oder die andere dem aktuell gültigen Gesetz verbunden fühlt. Tatsächlich hat sich zum Beispiel der SPD-Abgeordnete René Röspel kritisch zu dem Entwurf geäußert und verlauten lassen, für einige der Änderungen bestehe kein Bedarf. Zudem werde seiner Ansicht nach in diesem Jahr keine Entscheidung mehr fallen. Nach Informationen der taz (6) liegt der Entwurf derzeit bei Bundesumweltminister Sigmar Gabriel (SPD), der seinerseits erst einmal mit der SPD-Fraktion verhandeln müsse.

Fußnoten:

  1. Entwurf Eckpunktepapier für eine geplante Novellierung des Gentechnikgesetzes. Soweit nicht anders vermerkt, sind alle mit Anführungszeichen gekennzeichneten Zitate diesem Papier, das dem GID vorliegt, entnommen.
  2. EU-Freisetzungsrichtlinie 2001-18.
  3. Der ganze Absatz im Entwurf des Eckpunktepapiers lautet: "Das Gentechnikgesetz erlaubt für als sicher eingestufte gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die in gentechnischen Anlagen verwendet werden, Ausnahmen von den Regelungen des Gentechnikgesetzes (§ 2 Abs. 2). Von dieser Ausnahmemöglichkeit wird Gebrauch gemacht. Zusätzlich soll diese Ausnahmemöglichkeit auf andere gentechnisch veränderte Organismen, die dieselben Sicherheitsanforderungen erfüllen und in gentechnischen Anlagen verwendet werden, ausgedehnt werden. Dabei kann wie bei Mikroorganismen auf besondere Aufzeichnungspflichten im Interesse der Deregulierung verzichtet und eine spezifische Meldepflicht eingeführt werden."
  4. Mute Schimpf: Maschinelle Verschleppung. In Gen-ethischer Informationsdienst (GID) 178, Oktober/November 2006.
  5. Stellungnahme des NABU zum Entwurf des Eckpunktepapiers für ein neues Gentechnikgesetz, November 2006.
  6. taz vom 8.12.06.
Erschienen in
GID-Ausgabe
179
vom Dezember 2006
Seite 43 - 46

Christof Potthof war bis Ende April 2020 Mitarbeiter im GeN und Redakteur des GID.

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Die wichtigsten Punkte aus dem Entwurf zum Eckpunktepapier

Haftung

Kommt es in der Zukunft bei den Freisetzungsversuchen ("die mit öffentlichen Bundesmitteln gefördert werden") zu Auskreuzungen, so soll der Bund - also wir alle - die Haftung übernehmen. Die Haftung, die im Prinzip verschuldensunabhängig bleiben soll, wird auf den beim unmittelbaren Nachbarn eintretenden Schaden begrenzt. Details sind noch nicht bekannt. Der offene Tatbestand der wesentlichen Beeinträchtigung wird durch eine abschließende Aufzählung ersetzt werden (Streichung des "insbesondere"). Ansprüche auf Schadensersatz können sich bisher ableiten aus einer offenen Liste mit Fällen, in denen die wesentliche Beeinträchtigung beispielhaft konkretisiert wird. Nicht im Gesetz aufgezählte Beispiele können sich aber in der konkreten Praxis ergeben und wären dann über das "insbesondere" möglicherweise zu berücksichtigen. "Imker haften nicht für Einträge von gentechnisch veränderten Pollen in konventionelle oder ökologische Kulturen, da sich der Flug der Honigbiene nicht kalkulieren lässt." Haftungsfonds und Versicherungslösungen für Schäden, die trotz Einhaltung der guten fachlichen Praxis (gfP) entstanden sind: ... "Ein von den Wirtschaftsbeteiligten getragener Ausgleichsfonds (...) wird abgelehnt".

Koexistenz und Kontamination:

Der öffentliche Teil des Standortregisters wird auf die Gemarkung eingeschränkt. Für den Abstand von gv-Mais zu konventionellem und ökologischem Mais konnten sich die Bundesministerien noch nicht auf einen gemeinsamen Wert einigen. Das Seehofer-Ministerium vertritt dem Papier zufolge einen Abstand von 150 Metern, das Ministerium von Frau Schavan von nur 50 Metern. Für die ökologische Landwirtschaft (Maisanbau) soll geprüft werden, ob sie einen erhöhten Schutz (größere Abstände) benötigt. Private Absprachen zwischen Nachbarn sollen die Regelungen außer Kraft setzen können. Verunreinigte Ernten sollen einer thermischen oder industriellen Verwertung zugeführt werden können, wenn "sichergestellt ist, dass die GVO nicht in die Lebensmittel- und Futtermittelkette gelangen" und "ihre Vermehrungsfähigkeit verlieren". Der Festschreibung von Kennzeichnungsschwellenwerten für GVO-Anteile im Saatgut ist eine wichtige Weichenstellung für die Koexistenz. Es ist unerlässlich, dass ein solcher Schwellenwert EU-weit einheitlich gilt, heißt es im Entwurf, über die möglichen Werte wird keine Aussage gemacht. Der GVO-anbauende Landwirt muss seine Nachbarn über den geplanten Anbau von transgenen Sorten informieren und hat innerhalb eines Monats auf deren Anbauplanungen Rücksicht zu nehmen.

Verfahren

Ausnahmemöglichkeit von den Regelungen des Gentechnikgesetzes sollen auf gentechnisch veränderte Organismen, die keine Mikroorganismen sind und in gentechnischen Anlagen verwendet werden, ausgedehnt werden. Der anbauende Landwirt muss sich - sofern die Genehmigung zum Inverkehrbringen Bestimmungen über den Schutz von Umwelt und Natur enthält - bei der Naturschutzbehörde informieren, ob auf seinen geplanten Flächen ein "in der Genehmigung geregelter Sachverhalt zutrifft und daher zu beachten ist." Das vereinfachte Verfahren für die Zulassung von experimentellen Freisetzungen soll als Dauerrecht festgeschrieben werden "für gentechnisch veränderte Organismen, mit denen bereits ausreichende Erfahrungen gesammelt worden sind". Was ausreichende Erfahrungen sind, wird nicht konkretisiert. "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wird Leitlinien erarbeiten mit dem Ziel, die Zulassung für Forschungsfreisetzungen zu erleichtern." Gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 sollen nur noch anzeige- und nicht mehr anmeldepflichtig sein. Der Betreiber darf nach der Anzeige mit den gentechnischen Arbeiten sofort beginnen. Folgearbeiten der Sicherheitsstufe 2, die sich an bereits genehmigte Arbeiten ("also Folgearbeiten zu genehmigten erstmaligen Arbeit") anschließen, sollen ebenfalls nur anzeigepflichtig sein. Details sind noch nicht bekannt. Die Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit soll in ihrer alten Form - als ein Gremium - etabliert werden (bleiben). (Fortsetzung s. S. 46)

Naturschutz

Der anbauende Landwirt muss sich - sofern die Genehmigung zum Inverkehrbringen Bestimmungen über den Schutz von Umwelt und Natur enthält - bei der Naturschutzbehörde informieren, ob auf seinen geplanten Flächen ein "in der Genehmigung geregelter Sachverhalt zutrifft und daher zu beachten ist."

Immerhin...

Auf europäischer Ebene will man sich für eine umfassende Kennzeichnung - insbesondere auch der tierischen Produkte - einsetzen. "Produkte, die unter Einsatz von GVO hergestellt worden sind" ist die entsprechende Formulierung im Eckpunktepapier.