Warum die DNA- Sammelwut stoppen?
FAQs zur Kampagne des Gen-ethischen Netzwerk
Die polizeiliche Speicherung von DNA-Daten wird gerne mit dem Stichwort „Sicherheit“ beworben. Sicher ist aber bislang nur, dass eine solche Speicherung massiv in die informationelle Selbstbestimmung eingreift. Das GeN gibt Antwort auf häufige Fragen zum Thema und erklärt, warum es wichtig ist, die ausufernde DNA-Sammelwut zu stoppen.
Was genau sind polizeiliche DNA-Datenbanken?
In polizeilichen DNA-Datenbanken werden DNA-Profile von einzelnen Personen oder von Körperspuren gespeichert, für die nicht bekannt ist, wem sie zuzuordnen sind. Die Datenbanken enthalten nicht die Informationen über die Basensequenz der kompletten DNA; gespeichert werden nur sogenannte DNA-Profile. Die Profile sind das Ergebnis einer molekularen DNA-Analyse bestimmter, fest definierter Abschnitte auf der DNA, die sich von Mensch zu Mensch unterscheiden. Zusammengenommen ergeben die Informationen aus diesen Abschnitten - in Analogie zum ebenfalls individuellen Fingerabdruck - den sogenannten DNA-Fingerabdruck. Welche und wie viele Abschnitte für die Erstellung eines DNA-Fingerabdrucks einbezogen werden, unterscheidet sich von Land zu Land. Deutsche Polizeibehörden erfassen jeweils acht solcher DNA-Abschnitte, geplant ist eine Erweiterung auf zwölf Stellen. Außerdem wird die Angabe des chromosomalen Geschlechts der Person gespeichert. Obwohl die DNA-Profile allein zur eindeutigen Identifizierung von Personen und Spuren in Ermittlungsverfahren dienen sollen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass zukünftig aus den DNA-Profilen indirekt weitere Informationen etwa über den Gesundheitszustand einer Person gewonnen werden können. Schon jetzt kann bei „partiellen Treffern“ auf Verwandtschaftsverhältnisse geschlossen werden. Eine Speicherung von Personenmerkmalen, die aus der DNA-Analyse ersichtlich sind, ist zurzeit rechtlich nicht gedeckt. Eine Ausnahme bildet die Speicherung der Information über das (chromosomale) Geschlecht. Zurzeit werden in allen Ländern der EU zentrale DNA-Datenbanken aufgebaut; ein europaweiter automatisierter Abgleich von DNA-Profilen wird damit möglich. Dieser Prozess soll bis zum 26.8.2011 abgeschlossen sein. In Deutschland gibt es bereits seit 1998 eine zentrale DNA-Analyse-Datei, die beim Bundeskriminalamt (BKA) angesiedelt ist. Werden DNA-Daten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens erfasst, können sie mit dieser Datei abgeglichen werden. Gefüllt wird die Datei zum einen direkt über das BKA und dessen Ermittlungsverfahren, zum anderen stellen aber auch die Landeskriminalämter im Rahmen ihrer Ermittlungen DNA-Profile von Spuren oder Personen in die BKA-Datei ein.
Schützen mich DNA-Datenbanken vor Verbrechen, zum Beispiel vor Sexualstraftätern?
Nein, DNA-Datenbanken dienen der Polizei zu Ermittlungszwecken. DNA-Datenbanken verhindern keine Verbrechen! Zwar wird oft behauptet, dass bessere Verfolgungstechniken abschreckend wirken. Diese Vermutung hat sich aber schon beim intensiven Einsatz von Überwachungstechnologien, zum Beispiel bei der Kameraüberwachung, nicht bestätigen lassen. Die Ursachen für Straftaten werden durch die DNA-Datenbank nicht behoben. Dies betrifft insbesondere Sexualstraftaten, deren Verfolgung mittels DNA-Profilen als das Paradebeispiel für DNA-Analyse-Methoden in Ermittlungsverfahren herangezogen wird. Um unbekannte Täter über „blinde Treffer“ häufiger zu finden, müssen möglichst viele Personen gespeichert sein, am besten die ganze Bevölkerung. Das ist ein hoher Preis dafür, dass Verbrechen dadurch nicht verhindert, sondern bestenfalls aufgeklärt werden. Die Erfassung des Täters hilft dem Opfer bei der Verarbeitung des Verbrechens. Aber sie verhindert keine neuen Taten, wenn nicht auch die Umstände, die zu der Tat geführt haben, verändert werden. Sexualstraftaten werden in den meisten Fällen von Personen aus dem familiären oder Bekanntenkreis verübt. Der unbekannte Täter ist die große Ausnahme, der Einzelfall. In der medialen Darstellung werden Sexualstraftaten oft auf einen biologischen Impuls reduziert, der womöglich noch genetisch bedingt sein soll, nach dem Motto: einmal Gewaltverbrecher/in, immer Gewaltverbrecher/in. Die Speicherung von Sexualstraftätern in DNA-Datenbanken bestärkt dieses Bild zusätzlich. Dabei wird die Gesellschaft und das Umfeld des Täters und der Täterin von jeder Mitschuld freigesprochen. Bei Sexualstraftaten spielen der gesellschaftliche Umgang mit Sexualität und vor allem die Vermischung von Machtausübung und Sex oft eine bedeutende Rolle. Das heimliche patriarchale Einverständnis, dass die Schwächeren in unserer Gesellschaft den Stärkeren auch sexuell zur Verfügung zu stehen haben, wie es beispielsweise in den herrschenden Frauenbildern permanent reproduziert wird, wird in der Debatte gerne übersehen. Es wäre aber notwendig, diese Machtverhältnisse zu thematisieren, um dafür zu sorgen, die Betroffenen, hier vor allem Frauen und Kinder, zu stärken und wirklich zu schützen. Tatsächlich geht es in der Diskussion um die DNA-Datenbanken nicht mehr in erster Linie um Sexualstraftaten. Die Verfolgung von Sexualstraftaten wird immer wieder medienwirksam inszeniert; doch bis zum heutigen Tag bezogen sich weniger als ein Prozent der Datenbank-Treffer auf ein solches Delikt. Die DNA-Datenbank beim BKA erfasst inzwischen vor allem Profile von Kleinkriminellen. Die dramatischen Fälle von Sexualstraftaten werden letztlich dazu benutzt, Unbehagen gegenüber der DNA-Überwachungstechnologie moralisch zu desavouieren und den Weg für die Etablierung von DNA-Datenbanken als eine allgemeine Polizeitechnologie frei zu machen.
Wessen DNA-Daten werden gespeichert?
Bis 2005 durften in der DNA-Analyse-Datei des Bundeskriminalamtes (BKA) nur DNA-Profile von Personen erfasst werden, die eine erhebliche Straftat begangen haben. Was als erheblich galt, wurde in einem Straftatenkatalog festgelegt. Die Speicherung musste in jedem Fall durch einen Richter/eine Richterin angeordnet werden. Mit der Änderung der Strafprozessordnung im Jahr 2005 ist die Beschränkung auf den Straftatenkatalog weggefallen. Nach der derzeitig gültigen Fassung ist Voraussetzung für eine solche richterliche Anordnung, dass eine Straftat insgesamt als „erheblich“ beurteilt wird und für die Zukunft Wiederholungstaten angenommen werden. Wenn bereits wiederholt eine Straftat begangen wurde, reichen auch geringe Vergehen wie Diebstahl oder Beleidigung für eine Speicherung aus (§ 81g StPO). Ebenfalls seit 2005 kann die Polizei die DNA-Untersuchung und Speicherung von DNA-Profilen ohne richterliche Anordnung veranlassen, wenn die Person freiwillig zustimmt. Für die Speicherung müssen zwar immer noch die rechtlichen Mindestkriterien gegeben sein. Ob dies der Fall ist, wird aber durch keine unabhängige Instanz überprüft. Anfragen von Datenschützern ergaben, dass seit der Neuregelung im Jahr 2005 über 90 Prozent der DNA-Profile ohne richterliche Anordnung gespeichert werden. Ein erheblicher Anteil der DNA-Profile in der BKA-Datenbank entspricht dabei inzwischen nicht mehr den gesetzlichen Mindestkriterien (siehe das Interview mit Jörg Klingbeil in GID 204). Inzwischen sind in der BKA-Datenbank über 700.000 DNA-Personen-Profile gespeichert. Weitere 180.000 Datensätze beziehen sich auf nicht identifizierte DNA-Spuren, die zum Beispiel von Tatorten stammen. Im Fall dieser Spuren sind die Personen, die die DNA hinterlassen haben, ebenso wie Zeitpunkt und Umstände, wie diese Spur an den jeweiligen Ort kam, unbekannt. Nicht in der BKA-Datenbank gespeichert werden dürfen DNA-Profile, die im Laufe von Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren von Verdachtspersonen erhoben werden. Hierzu gehören auch die sogenannten Massengentests, über die häufiger in der Presse berichtet wurde. Die Polizei ruft in diesem Fall eine begrenzte, aber große Personengruppe auf, freiwillig DNA-Proben abzugeben, um den potenziellen Täterkreis einzugrenzen („Ermittlung zum Ausschluss der Täterschaft“). Die Daten aus diesen Erhebungen dürfen mit der zentralen BKA-Datei nicht abgeglichen werden. Eine regelmäßige und unabhängige Überprüfung, ob die Daten aus den Massengentests wie gefordert gelöscht und nicht in größere Datenbanken transferiert werden, findet allerdings nicht statt.
Wie lange werden meine DNA-Daten gespeichert und wie kann ich sie löschen lassen?
DNA-Daten, die im Rahmen von Massengentests erhoben wurden, müssen gelöscht werden, wenn „sie nicht mehr erforderlich“ sind. Es gibt hier also keine gesetzliche Speicherungsfrist. DNA-Daten, die in der BKA-Datenbank gespeichert werden, müssen bei Jugendlichen nach fünf und bei Erwachsenen nach zehn Jahren überprüft werden. Sie müssen auf jeden Fall gelöscht werden, wenn der oder die Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen worden ist, das Hauptverfahren gar nicht erst eröffnet wurde oder das Verfahren mit der Begründung eingestellt wurde, dass der oder die Beschuldigte die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Wenn die Person noch in Haft oder unter Bewährungsstrafe ist oder auch, wenn weiter angenommen wird, dass von ihr Straftaten zu erwarten sind, darf die Speicherung beibehalten werden. Ebenso gibt es keine Speicherungsfrist für Spurenprofile. Der Effekt ist also ähnlich wie beim Internet oder bei Plattformen wie Facebook: Es ist zu befürchten, dass ein einmal gespeichertes DNA-Profil den Datensammlern dauerhaft zur Verfügung steht. Wenn Ihnen eine DNA-Probe entnommen wurde, können Sie unter Berufung auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beim Bundeskriminalamt (BKA) und gegebenenfalls auch beim zuständigen Landeskriminalamt um Auskunft ersuchen und nachfragen, wo, wie und warum die Daten gespeichert wurden, sowie, ob sie bereits gelöscht wurden. Und Sie können die Löschung beantragen. Etliche Klagen gegen eine richterliche Anordnung zur DNA-Analyse und -Speicherung waren in den letzten Jahren erfolgreich. Um die Löschung ihrer DNA-Daten zu erwirken, können Sie sich außer an RechtsanwältInnen auch an die jeweiligen Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes wenden.
Was ist das Ziel von DNA-Datenbanken?
Offiziell sollen DNA-Datenbanken dazu dienen, die „Aufklärung von Verbrechen“ zu beschleunigen. Wir kennen das Szenario alle aus dem Fernsehen: An einem Tatort wird eine DNA-Spur gefunden, diese wird analysiert und das Profil durch die Datenbank gejagt, und in Sekunden hat man den Namen des Täters/der Täterin. Die Realität sieht anders aus. Um solche „blinden Treffer“ zu landen, müssen so viele DNA-Daten in der Datei erfasst werden wie nur irgend möglich. Je mehr Datensätze gespeichert sind, desto wahrscheinlicher werden Treffer. Deshalb tendiert die Speicherung von DNA-Profilen schon allein aus methodischen Gründen zur Ausweitung auf die gesamte Bevölkerung. Hinzu kommen die allgemeineren staatlichen und insbesondere polizeilichen Begehrlichkeiten der Überwachung und Kontrolle. Es ist daher kaum verwunderlich, dass Politiker in schöner Regelmäßigkeit fordern, zur Kriminalitätsbekämpfung von jedem Bundesbürger und jeder Bundesbürgerin ein DNA-Profil zu speichern. In anderen Staaten wie etwa Pakistan oder den Vereinigten Arabischen Emiraten soll diese Big-Brother-Gesellschaft bereits in wenigen Jahren Realität sein (siehe auch den Beitrag von Helen Wallace in GID 204). Am Ende dieser Vision der Kontrollfanatiker steht die Speicherung der gesamten Weltbevölkerung.
Warum sollen alle Datenbanken europaweit vernetzt werden?
Die Logik, möglichst viele Datensätze zusammenzufassen, steckt auch hinter der europaweiten Vernetzung. Der Prozess steht kurz vor dem Abschluss. Ab August 2011 soll dann jederzeit, 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche automatisch über einen elektronischen Fernzugang auf alle vernetzten Datenbanken zugegriffen werden können. Es sind allerdings noch nicht alle EU-Mitgliedsstaaten technisch und in ihrer Gesetzgebung soweit, dass sie sich hieran beteiligen können (zu einigen der Schwierigkeiten siehe Eric Töpfer in GID 204). DNA-Abfragen sind zwischen Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Rumänien, Slowenien und Spanien möglich, Belgien und die Slowakei befinden sich in der Testphase. Von den Verfechtern des Projekts wird aber weiter auf die Einrichtung zentraler DNA-Datenbanken in den übrigen EU-Ländern und deren Vernetzung gedrängt. Bis zum 26. August 2011 sollte der Prozess ursprünglich beendet und ganz Europa vernetzt sein. Aber auch der nächste Schritt ist bereits angedacht. Im Stockholmer Programm der EU ist geplant, während der nächsten fünf Jahre die Ausweitung eines gegenseitigen Datenaustauschs mit Nicht-EU-Staaten zu prüfen. Deutschland hat bereits am 1. Oktober 2008 ein Abkommen über den Austausch von DNA-Daten mit den USA unterzeichnet, das am Prüm-Vertrag orientiert ist. Das Gesetz wurde am 3. Juli 2009 vom Bundestag verabschiedet. Das Abkommen ist aber bislang nicht in Kraft getreten, weil im Bundesrat noch Nachbesserungen verlangt wurden. Die Datensammlung funktioniert grundsätzlich nach dem Prinzip: Die Menge macht’s. Da wird dann auch nicht mehr gefragt, ob das noch sinnvoll oder auch mit den gesellschaftlichen Grundwerten vereinbar ist. Nicht zuletzt werden auch die horrenden Kosten, die der Aufbau der notwendigen Technologien verursacht, nicht mehr in Frage gestellt. Die DNA-Datenbanken sind da kein Einzelfall. Im Namen der Sicherheit werden schon seit einiger Zeit die Grund- und Menschenrechte mit den Füßen getreten, ohne Rücksicht auf die gesellschaftlichen Kosten.
Gen-ethisches Netzwerk e.V.
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