Privatisierter Weizen

Im Mai 2003 hat das Europäische Patentamt der Firma Monsanto das alleinige Nutzungsrecht für einen Weizen mit besonderer Backqualität einschließlich der aus diesem hergestellten Erzeugnisse übertragen. Die Patenterteilung steht im Widerspruch zum Europäischen Patentabkommen, welches Patente auf die konventionelle Züchtung von Pflanzen verbietet – kein Einzelfall. Die Organisation „Kein Patent auf Leben!“ hat Einspruch gegen dieses Patent eingelegt.

Bei dem Patent EP 445 929 der Firma Monsanto handelt es sich um Weizen, der durch konventionelle Züchtung, also durch herkömmliche Kreuzungsverfahren, gewonnen wird. Es umfasst „Pflanzen und die daraus abgeleiteten Produkte“. Damit beziehen sich die Patentansprüche auf die gesamte Wertschöpfungskette, vom Gewächshaus über den Acker bis zum Lebensmittel im Supermarkt. Sie sind in keiner Weise durch die – im Patentrecht geforderte - gebotene „technische Lehre“ abgedeckt.(1) Der beanspruchte Weizen ist wesentlich durch diejenigen Eigenschaften bestimmt, welche eine Ausgangssorte, nämlich die indische Landsorte Nap Hal, eingebracht hat. Ein Fall von Biopiraterie! 1991 wurde das Patent von der Firma Unilever am Europäischen Patentamt (EPA) angemeldet und im Jahre 2000 auf die Firma Monsanto überschrieben. Am 21. Mai 2003 wurde das Patent am EPA erteilt. Es beschreibt die Züchtung einer Weizensorte (Galahad-7), die sich unter anderem durch eine besondere Backeigenschaft auszeichnet, nämlich fehlende Elastizität. Bei den meisten Weizenzuchtprogrammen sind gute Brot-Backeigenschaften gefragt: Der Teig soll elastisch sein, damit er bei der Fermentation, dem Gehenlassen des Teiges, nachgibt und trotzdem nicht auseinander fällt. Bei der Herstellung von Biskuits oder Keksen ist diese Eigenschaft hingegen ungünstig. Der geformte, ausgewallte Teig soll in der gegebenen Form bleiben und sich nicht wieder zusammenziehen. Die neue Weizensorte wurde im Patent entsprechend beschrieben. Die Organisation „Kein Patent auf Leben!“ hat im Februar 2004 Einspruch gegen das Patent eingelegt.

Konventionelle Züchtung einer Sorte

Bei EP 445 929 geht es um die konventionelle Züchtung einer Weizensorte. Das steht im Widerspruch zu Artikel 53b des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), wonach „Pflanzensorten, sowie aus im wesentlichen biologischen Verfahren hervorgegangene Pflanzen“, nicht patentierbar sind. Obwohl der gezüchtete und hinterlegte Weizen, der mit Merkmalen einer Sorte charkterisiert ist, in der Patentschrift genotypisch nicht exakt beschrieben ist, wird der Weizen als Monopol beansprucht. Dadurch wird, was bei Nahrungspflanzen besonders schwer wiegt, der züchterische Fortschritt blockiert, die Sortenvielfalt reduziert und somit in letzter Konsequenz die Ernährungssicherheit gefährdet. Dies widerspricht dem öffentlichen Interesse und schließt somit auch nach Artikel 53a EPÜ eine Patentierung aus. Im Unterschied zum Patentschutz erstreckt sich beim Sortenschutz das Schutzrecht nur auf die tatsächlich entwickelte, als Sorte definierbare Pflanzeneinheit. „Ungedeckte Ansprüche“ (2) sind hier gar nicht möglich. Auch der Sortenschutz gewährt eine Gratifikation auf die züchterische Leistung, ermöglicht aber gleichzeitig jedem die züchterische Weiterentwicklung. Das Monsanto erteilte Weizenpatent dagegen bringt eine Pflanzensorte und weitere davon abgeleitete Sorten unter das Patentmonopol. Dieses verbietet weitere freie züchterische Arbeit und stellt einen Verstoß gegen Artikel 53a und b EPÜ dar.

Gefährdung der Ernährungssicherheit

Zusätzlich beschränkt sich das Patent EP 445 929 B1 nicht auf die Züchtung eines Weizens: Das Mehl, der Teig und die daraus gewonnenen essbaren Produkte werden zusätzlich beansprucht. Eine Weizensorte wird sich am Markt etablieren, wenn sie erstens den Landwirt überzeugt und zweitens in den Verarbeitungsprozessen hält, was der Züchter verspricht. Die Weizensorte Galahad-7 könnte durchaus eine Chance haben. Der Saatgutproduzent erzielt höhere Gewinne aufgrund der besonderen Qualität eines Produktes und ist vor Konkurrenz geschützt, zum Beispiel durch den Sortenschutz. Dagegen ist nichts einzuwenden. Im vorliegenden Fall wird jedoch versucht, eine ganze Produktionskette unter Kontrolle und Wertabschöpfung zu bringen. Es wird das Mehl, der aus diesem hergestellteTeig oder Rührteig sowie das daraus entstandene essbare Produkt beansprucht. Bei Herstellung und Absatz von Backwaren muss sehr viel Spezialwissen und handwerkliches Können, müssen sehr viele stoffliche, technische und vertriebsbezogene Komponenten zusammenwirken. Es ist nicht zu ersehen, welchen Anteil die „offenbarte technische Lehre“ (1) nach EP 445 929 dazu beiträgt. Hier geht es nur noch um die „Erfindung“ von Abhängigkeiten! Breit angelegte Lebensmittelmonopole – vom Gewächshaus über die Pflanzenzucht, die Landwirtschaft, die Verarbeitung bis zum konsumierbaren Endprodukt – sind keine Wettbewerbsinstrumente im Sinne des Fortschritts, sie sind vielmehr Instrumente der Unterdrückung von Wettbewerb, und zwar von der Entwicklung von Neuem bis hin zum freien Handel. Sie sind eine Gefährdung der Ernährungssicherheit und daher nach Artikel 53a EPÜ nicht vertretbar.

Biopiraterie

Indische Landwirte haben den Nap Hal Weizen gezüchtet. Die Weiterzucht dieses Weizens oder mit diesem Weizen, wo immer diese stattfand, war legal. Traditionell ist Saatgut frei austauschbar. Das ermöglicht Weiterentwicklungen und Anpassungen. Weiterzucht ist eine Voraussetzung der Erhaltung von Vielfalt. Auch der Sortenschutz lässt - entsprechend bestimmter Regeln - noch Freiraum für Weiterzucht und Nachzucht. Der Hinweis der Patentinhaber auf die freie Verfügbarkeit von Nap Hal aus öffentlichen Sammlungen wirkt zynisch: Er geschieht mit der Absicht, hervorzuheben, dass man sich zu Recht dieser indischen Landsorte bedient habe. Art und Umfang des beanspruchten Schutzes der eigenen Arbeiten in Form des erteilten Patentes jedoch setzen der freien Verfügbarkeit von Nap Hal ein Ende. Die Patentansprüche – von den Pflanzen bis hin zum fertigen Lebensmittel – sind so eng mit Charakteristika aus Nap Hal verbunden, dass damit der Patentinhaber über diese Sorte verfügt, ohne sie direkt beansprucht zu haben. Das ist Biopiraterie; oder anders gesagt: „Das Ergebnis ist ein stillschweigender Diebstahl von über Jahrhunderte erworbenem Wissen, der von den entwickelten Ländern an den Entwicklungsländern begangen wird“ (zitiert aus: Entwicklungsprogramm der Vereinigten Nationen, UNDP, 1999). Die spezifischen Eigenschaften, die durch Nap Hal eingebracht werden können, erschöpfen sich nicht im Backverhalten. Die Sorte kann unter vielen Aspekten – ernährungsphysiologisch, in Bezug auf Boden-/ Klimaansprüche, Resistenzen etc. – züchterisch gebraucht werden. Bei weiterer Züchtungsarbeit wird man mit den Ansprüchen aus EP 445 929 in Konflikt geraten. Da die Ansprüche nicht nur die Pflanzen, sondern die gesamte Produktionskette bis hin zum fertigen Lebensmittel umfassen, ist auch der Export entsprechender Produkte aus Indien in Länder, in denen das Patent gilt, blockiert. Derartige Monopolisierungen sind ein folgenschwerer Übergriff auf die tradierten Rechte, auf Handel und Einkunftsmöglichkeiten der Menschen in Entwicklungsländern. Sie gefährden Ernährungsvielfalt und Ernährungssicherheit.

Weder neu noch erfinderisch

Aufgabe des EPA ist es, die Vereinbarkeit des Patentes mit dem EPÜ zu prüfen. Der Widerspruch zu Artikel 53 a und b wurde hier schon ausführlich erläutert. Dem Patent fehlt aber auch jegliche Neuheit und erfinderische Tätigkeit, nach EPÜ eine Voraussetzung für eine Patentierung. Die Gene, die dem Weizen Elastizität geben, waren längst bekannt. Des weiteren war bekannt, dass – in Bezug auf den Glutenin-Gehalt – gute Brot-Backeigenschaften und gute Biskuit-Backeigenschaften sich wechselseitig ausschließen. Der indische Weizen Nap Hal war bereits charakterisiert: Es war bekannt, dass diesem Weizen die Gene, die in Zusammenhang mit der Teig-Elastizität stehen, fehlen und dass Weichweizen sich gut für die Keksherstellung eignet. Mit diesem indischen Weizen wurden schon längst Kreuzungen durchgeführt. Das Kreuzen zweier Sorten ist als solches nicht patentierbar, es ist zudem weder neu noch erfinderisch. Ein Patent ist die Beschreibung einer technischen Erfindung, die dem Patentinhaber das Recht auf alleinige Verwendung und Vermarktung bietet. Als Gegenleistung für das Monopol muss die Erfindung jedoch offengelegt, offenbart werden, und damit der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden. Im Fall dieses Patentes von Monsanto fehlt jegliche Offenbarung einer technischen Erfindung: Konventionelle Züchtung ist keine Erfindung und die Prüfung der erhaltenen Samenkörner mit bereits bekannten Methoden ebenfalls nicht. Nach dem Einlegen eines Einspruchs dauert es meist Jahre, bis dieser vor der Einspruchsabteilung verhandelt wird. Nach unserer Erfahrung sind es zwei bis zehn Jahre. Über den Ausgang lässt sich nur spekulieren: Wenn das EPA dieses Patent aber nicht widerruft, diskreditiert es sich selbst.

Neben „Kein Patent auf Leben!“ haben noch weitere vier Organisationen gegen das Patent eingesprochen: Greenpeace e.V., Hamburg, Comité des Organisations Professionnelles Agricoles de l’Union européenne (COPA) et COGECA, Bruxelles; Groupement des Associations Meunières de l’UE (GAM) European Flour Milling Association, Bruxelles; Saatzucht Josef Breun GdbR, Herzogenaurach. Den Einspruch von „Kein Patent auf Leben!“ haben folgende Organisationen unterstützt: Gen-ethisches-Netzwerk e.V., Berlin; Umweltinstitut e.V., München; Bund Naturschutz in Bayern e.V.; Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) e.V.; Bundesgeschäftsstelle Hamm; Gesellschaft für ökologische Forschung e.V., München; Pro Regenwald e.V., München; Nahrungskette München; BUKO Agrarkoordination, Hamburg; BUKO Kampagne gegen Biopiraterie, Hamburg; Florianne Koechlin, Blauen-Institut, Münchenstein, Schweiz und 28 weitere Einzelunterstützer.

Fußnoten:

  1. offenbarte technische Lehre: Jedes Patent beschreibt oder offenbart eine Erfindung, den Weg oder das Verfahren dahin und häufig auch ihren Nutzen.
  2. virtuelle Ansprüche auf Entwicklungen in der Zukunft, die es beim Patentschutz gibt. Beim Sortenschutz hingegen wird nur einer vorhandenen, geprüften Sorte, die Vorteile gegenüber vorhandenen Sorten aufweist und in sich stabil und homogen ist, der Sortenschutz erteilt

Literatur:

Welsh and Hehn, 1963, Crop Science, pp. 320-323 Johnson et al. , 1972, Symp. Seed Proteins, Westport Conn., 126-134 Payne et al. 1987, World Scientific Singapore, 216-226

Bemerkungen zur Biopatentrichtlinie

In Kürze (voraussichtlich im Sommer 2004) steht die Umsetzung der EU-Biopatentrichtlinie 98/44/EG in nationales Patentrecht an. Die erste Lesung dazu hat am 11.3.04 stattgefunden. Die Organisation „Kein Patent auf Leben!“ fordert:

  • Keine Patente auf Gensequenzen. Auch die Angabe einer Funktion, wie sie in der EU-Richtlinie gefordert wird, ist unbefriedigend, da die meisten Gene multifunktionell sind und verschiedenste Prozesse beeinflussen. Patente blocken die freie Nutzung der geschützten Gene/ DNA-Sequenzen ab und behindern so die weitere Forschung und Entwicklung durch andere.
  • Keine Patente auf Pflanzen. Pflanzenpatente schließen auch Pflanzensorten mit ein, die nach der EU-Richtlinie explizit von der Patentierung ausgeschlossen sein sollen. Pflanzenzucht wird zunehmend monopolisiert, Landwirte geraten in die Abhängigkeit von Patentinhabern.
  • Keine Patente auf Tiere oder Teile des Menschen (Organe bis Gene). Patente und damit beliebige technische Verfügbarkeit vertragen sich nicht mit dem Selbstverständnis des Menschen, vertragen sich nicht mit der Mitgeschöpflichkeit der Tiere. Sie sind Grenzüberschreitungen, die aus ethischer Sicht nicht akzeptiert werden dürfen.
  • Vorkehrungen gegen Biopiraterie. Der Diebstahl von biologischen Ressourcen und Traditionswissen durch Patentierung trifft vor allem die Länder des Südens. Biopiraterie ist eine Folge der Patentierbarkeit biologischer Ressourcen. Die Richtlinie bietet keinen Ansatz zu Schutz oder Interessenausgleich.

Die Umsetzung der Richtlinie in der vorliegenden Form würde Missstände und Fehlentwicklungen gesetzlich festschreiben. (Ruth Tippe)

GID Meta
Erschienen in
GID-Ausgabe
163
vom April 2004
Seite 46 - 48

Ruth Tippe ist Sprecherin der Initiative Kein Patent auf Leben!

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Vergleich Sortenschutz – Patentschutz

Sortenschutz: Erfinderschutz, Laufzeit 25 Jahre. Geschützt wird die einzelne geprüfte Sorte. Schutzbereich: Saatgutvermehrung und Nachbau. Patentschutz: Erfinderschutz, Laufzeit 20 Jahre. Geschützt werden alle Pflanzen, die eine bestimmte Gensequenz oder bestimmteEigenschaft haben. Schutzbereich: Laborarbeit, Pflanzenanzucht, Sortenerzeugung, Saatgutvermehrung, Nachbau, Anbau, die Ernte und deren Vertrieb, internationale Märkte, z.T. Verarbeitung. (Ruth Tippe)

Artikel 53 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ): Ausnahmen von der Patentierbarkeit

Europäische Patente werden nicht erteilt für: a) Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung in allen oder einem Teil der Vertragsstaaten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist; b) Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren; diese Vorschrift ist auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden. Artikel 54 EPÜ: Neuheit

  1. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
  2. Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung , durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
  3. Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt der europäischen Patentanmeldungen in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmeldetag vor dem in Absatz 2 genannten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag nach Artikel 93 veröffentlicht worden sind.
  4. Absatz 3 ist nur insoweit anzuwenden, als ein für die spätere europäische Patentanmeldung benannter Vertragsstaat auch für die veröffentlichte frühere Anmeldung benannt worden ist.
  5. Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentfähigkeit durch die Absätze 1 bis 4 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem der in Artikel 52 Absatz 4 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

Artikel 56 EPÜ: Erfinderische Tätigkeit Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinn des Artikels 54 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.
Artikel 83 EPÜ: Offenbarung der Erfindung Die Erfindung ist in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann. (Ruth Tippe)

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