Verfügungsrecht über Embryonen?

Darf eine Mutter allein über "ihre" künstlich erzeugten und für die Zukunft eingefrorenen Embryonen verfügen? Nein, entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und wies die entsprechende Klage einer 34-jährigen Britin ab. Wie ist diese Entscheidung ethisch zu beurteilen? Ein Diskussionsbeitrag.

Am 7. März 2006 wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit fünf zu zwei Stimmen die Beschwerde der Britin Natalie Evans gegen, das Vereinigte Königreich zurück.(1) Sie hatte Beschwerde erhoben, weil ihr Ex-Partner vor sechs Jahren einer künstlichen Befruchtung mit seinem Samen zugestimmt, nunmehr aber seine Zustimmung zur weiteren Aufbewahrung oder Implantation der Embryonen widerrufen hatte. Die künstliche Befruchtung wurde einst im Wissen um eine beginnende Krebserkrankung der Britin durchgeführt, wegen der eine Entfernung der Eierstöcke durchgeführt werden musste. Durch die In-Vitro-Fertilisation waren sechs Embryonen entstanden, durch die sich das Paar nach der Operation seinen Kinderwunsch erfüllen wollte. Bevor es zu einer Einpflanzung der Embryonen kam – aus medizinischen Gründen konnte dies bei Natalie Evans nicht vor dem Ablauf von zwei Jahren geschehen – untersagte der prospektive Vater jedoch die Implantation, weil das Paar sich mittlerweile getrennt hatte. Nach britischem Recht (Human Fertilisation and Embryology Act von 1990) muss eine Klinik Paare vor einer künstlichen Befruchtung umfassend über die Prozedur inklusive bestehender Risiken und möglicher Konsequenzen aufklären, wobei beide Eltern ihre schriftliche Zustimmung bis zum Moment der Implantation der befruchteten Eizellen widerrufen können. Spricht eines der Elternteile ein Veto aus, ist die Klinik verpflichtet, die gelagerten Embryonen zu vernichten. Im konkreten Fall wurde Natalie Evans durch den Einspruch ihres ehemaligen Partners die einzige Möglichkeit genommen, jemals genetisch eigene Kinder zu bekommen. Daher klagte die Britin zunächst vor britischen Instanzen und als dies erfolglos blieb vor dem EGMR auf Verletzung ihrer Rechte durch die Gesetzgebung Großbritanniens. Durch das Vetorecht des Mannes über die Embryonen, sah die Britin ihr durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)(2) gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Außerdem sah sie darin einen Verstoß gegen das in der EMRK enthaltene Diskriminierungsverbot. Darüber hinaus erhob sie für ihre Embryonen den Vorwurf einer Verletzung des Rechts auf Leben.

Veränderung von Elternschaft

Im Folgenden werden das Urteil des EGMR und die zugrunde liegenden Realitäten des Falls aus ethischer Perspektive diskutiert. Meine Betrachtung bezieht sich dabei vor allem auf solche Fragen, die sich angesichts der Veränderungen von Elternschaft durch reproduktionsmedizinische Möglichkeiten stellen.(3) Der betrachtete Fall birgt im Kontext der assistierten Fortpflanzung eine Vielzahl ethischer Implikationen, die eine Auswahl verlangen. Im Folgenden wird daher die Frage nach dem Umgang mit den Embryonen, also die Frage nach ihrer Implantierung oder Verwerfung, keiner vertieften ethischen Betrachtung unterzogen.(4) Die Frage nach dem Status und dem Lebensrecht des Embryos (und damit auch der Umgang mit so genannten "überzähligen Embryonen" aus der künstlichen Befruchtung) behält aber nach wie vor eine hohe Relevanz in der ethischen Debatte. Hier sollen die auf das Verständnis von Elternschaft zielenden ethischen Fragen thematisiert werden. Die angestellten Betrachtungen betreffen zunächst die Frage nach dem Konsens beider Elternteile, der sowohl bei einer künstlichen Befruchtung, als auch bei der natürlichen Zeugung eines Kindes erforderlich ist.(5) Der gemeinsame Wille beider Elternteile ist (zumindest idealiter) ein Begründungsmerkmal von Elternschaft.(6) Durch die Reproduktionsmedizin wird hier eine Möglichkeit eröffnet, die bei der natürlichen Zeugung nicht besteht. Bei der assistierten Fortpflanzung können durch die Kryokonservierung der Embryonen mehrere Jahre zwischen der eigentlichen (extrakorporalen) Zeugung und dem Beginn der Schwangerschaft liegen, wie es bei Natalie Evans und ihrem Partner der Fall gewesen wäre. Nur so kommt überhaupt die Frage auf, was zu tun ist, wenn der Konsens des Elternpaares innerhalb dieses Zeitraumes entfällt. Diese Problematik muss sowohl auf ethischer Ebene weiter gedacht, als auch als rechtliches Problem gelöst werden.(7) Der Konsensgedanke droht jedoch zu verschwimmen, wenn die Beschwerdeführerin ein prioritäres Entscheidungsrecht der Frau beansprucht, weil sie durch die Schwangerschaft stärker betroffen ist als der Vater des Kindes. Damit wird zwar die Dimension der Leiblichkeit genannt, aber jener Aspekt in den Hintergrund gedrängt, dass die Zeugung eines Kindes zunächst an Sexualität und damit an eine zumindest temporäre Partnerschaft gebunden ist.

Kindeswohl als Ausgangspunkt

Somit lässt sich der Kern der vorliegenden Problematik einkreisen: es handelt sich bei der Elternschaft selbst, genau wie bei dem Akt ihrer Begründung, um ein zutiefst beziehungsorientiertes Geschehen. Die künstliche Befruchtung als solche birgt auf Grund ihrer Technisierung und der Entprivatisierung des Zeugungsgeschehens die Gefahr, dass diese Tatsache aus dem Blick gerät. Im vorliegenden Fall ist dieses "Aus-dem-Blick-Geraten" durch die Übertragung des Falls an die richterlichen Instanzen bis an seine äußerste Grenze geführt worden. Zwar ist es richtig, dass bei Natalie Evans krankheitsbedingt die einzige Chance, ein eigenes Kind zu bekommen darin besteht, dass der prospektive Vater der Embryonen seine Zustimmung zu deren Einpflanzung doch noch gibt. Entsprechend hat auch das Gericht seine Sympathie gegenüber dem Wunsch der Frau auf ein eigenes Kind ausdrücklich geäußert. Gesellschaftlich ist der Wunsch nach einem Kind als hoher Wert anerkannt, der hier unter dem Paragraphen des "Rechts auf Privat- und Familienleben" verhandelt wird.(8) Bei all jenem darf jedoch nicht aus den Augen verloren werden, dass aus ethischer Perspektive das Wohl des erwünschten Kindes(9) und grundlegende Fragen gelingenden menschlichen Zusammenlebens, insbesondere persönlicher Nahbeziehungen Ausgangspunkt unserer Überlegungen sein müssen. Die angeführten Überlegungen haben bereits deutlich gemacht, dass eine ethische Betrachtung der Zusammenhänge zwar die Rechte aller am Handlungszusammenhang Beteiligter berücksichtigen muss, aber nicht bei der Gewichtung der individuellen Rechte stehen bleiben darf. Eine solche rechteorientierte Betrachtung vernachlässigt auch, dass sich Fragen der Elternschaft nicht ohne die Berücksichtigung der zutiefst emotionalen Ebene angemessen analysieren lassen. Eine ethische Bewertung hat daher auf einer anderen, grundlegenderen Ebene anzusetzen und die Problematik aus der Beziehungsperspektive zu betrachten.

Elternschaft in der Postmoderne

Betroffen ist zunächst unser Verständnis von Elternschaft als grundlegende menschliche Beziehung: die Entscheidung für oder gegen Elternschaft beziehungsweise deren biologische Möglichkeit oder Unmöglichkeit ist eine Frage, mit der sich der Mensch im Laufe seiner Biographie auseinandersetzen muss. Trifft er die Entscheidung, keine eigene Elternschaft zu begründen, ist er dennoch zeitlebens Kind seiner Eltern und durch diese jeweils spezifischen Erfahrungen entscheidend geprägt.(10) Die Beziehungskonstellation, in die ein Mensch hineingeboren wird, spielt eine entscheidende Rolle für seine weitere Entwicklung.(11) Daher sind Überlegungen zum moralischen Gehalt von Elternschaft grundsätzlich notwendig.(12) Berücksichtigen müssen diese Überlegungen dabei auch, dass sich Elternschaft in der Postmoderne verändert hat, wozu ich hier nur ein paar Stichworte nennen kann, so die veränderten Frauenbiographien mit Erwerbstätigkeit, die Verbreitung so genannter "Patchworkfamilien", die vermehrte Trennung sozialer und biologischer Elternschaft. Durch die Verfügbarkeit pro- und antinataler Maßnahmen werden Kinder nicht mehr schicksalhaft geboren, sondern es geht eine bewusste Entscheidung der Eltern voraus. So resultiert Elternschaft zunächst aus dem Wunsch eines Paares, aus gemeinsamer Liebe ein Kind zu zeugen und mündet in eine dauerhafte Beziehung der Verantwortung und der Fürsorge. Auch wenn eine Schwangerschaft nicht geplant war, erfolgt im Verlauf ihrer Dauer doch die aktive Entscheidung (zunächst der Mutter), die Verantwortung für dieses Kind anzunehmen, das Kind also mit Fürsorge in und durch sein Leben zu begleiten. Diese drei Aspekte - Liebe, Fürsorge und Verantwortung - sind daher aus der Perspektive einer Ethik der Beziehung(13) und einer Ethik der Fürsorge heraus zu berücksichtigen.

Verantwortung und Fürsorge

Die Nutzung reproduktionsmedizinischer Verfahren stellt dieses Grundverständnis nicht in Frage, ist hier doch der besonders drängende Wunsch nach einem Kind der Grund, dass sich ein Paar der zutiefst belastenden Infertilitätsbehandlung unterzieht. Aber es stellt sich die Frage, ob diesem Wunsch unter allen Bedingungen stattzugeben ist, und ob es nicht Konstellationen geben kann, in denen die Erfüllung dieses Wunsches um jeden Preis möglicherweise dem Wohl eines prospektiven Kindes zuwider läuft. Im Hinblick auf Verfahren der assistierten Fortpflanzung gilt es zu beachten, dass ein Kind hier in verstärktem Maße bewusst in eine spezifische Beziehungssituation hinein gezeugt wird. Anders als bei einer natürlich entstandenen Schwangerschaft ist durch diese Entscheidungen der Staat in seinem Wächteramt zum Schutz des Kindeswohles in die Verantwortung genommen.(14) So scheint mir beispielsweise ein Festhalten an der Forderung nach einer stabilen Partnerschaft als Zulassungskriterium zur künstlichen Befruchtung, trotz der hohen Trennungshäufigkeit in den modernen Gesellschaften ein notwendiges, wenn auch nicht hinreichendes Kriterium, um das Wohl des Kindes zu fördern.(15) Ethische Überlegungen in diesem Kontext müssen zuerst auf der Ebene des guten Lebens ansetzen und fragen, wie allen Personen, die in der Triade der Eltern-Kind-Beziehung beteiligt sind, eine möglichst gelingende Beziehung ermöglicht werden kann. Konkrete Überlegungen müssen also immer darauf abzielen, prospektiven Eltern die Übernahme von Elternverantwortung und Elternfürsorge unter den Bedingungen der postmodernen Gesellschaft zu erleichtern. Aus der Perspektive des Kindes ist danach zu fragen, welche Rahmenbedingungen seinem Wohl förderlich sind. Ein wichtiges Element ist dabei die Ermöglichung seines Heranwachsens in stabilen und verlässlichen Beziehungen. Dieser Artikel plädiert daher abschließend für eine Betrachtung der Eltern-Kind-Beziehung aus der Beziehungsperspektive. In den Mittelpunkt der Überlegungen sind daher die Kategorien von Fürsorge und Verantwortung als Kernelemente des hier vertretenen Verständnisses von Elternschaft zu rücken. Eine Betrachtung, die allein auf die Rechte der Betroffenen, vielleicht sogar in einem kontradiktorischen Sinne, abzielt, kann diesem Anspruch nicht genügen.

Fußnoten:

  1. Case of Evans v. the United Kingdom/ application no. 6339/05. Das Urteil vom 7. März 2006 ist zu finden unter http://www.echr.coe.int.
  2. Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950.
  3. Diese Veränderungen werden noch verschärft, wenn die Möglichkeiten der assistierten Fortpflanzung mit den Erkenntnissen der Humangenetik kombiniert werden. Dies gilt im Besonderen für die Präimplantationsdiagnostik (PID), bei welcher der extrakorporale Embryo auf genetische Dispositionen getestet und erst dann entschieden wird, ob er eingepflanzt wird. Diese auf Grund des "Gesundheitschecks" deutlich verschärfte Herausforderung für die Elternverantwortung, die auch durch die pränatale Diagnostik während der Schwangerschaft gegeben ist, hat Hille Haker in "Ethik der genetischen Frühdiagnostik", Paderborn 2002, aufgezeigt.
  4. Für die rechtliche Ebene hat der EGMR darauf verwiesen, dass es innerhalb der Europäischen Union keinen Konsens über den Beginn des menschlichen Lebens gibt. Die Nationalstaaten haben daher Spielraum bei ihren Regelungen, was für das Urteil im vorliegenden Fall heißt, dass das Lebensrecht des Embryos nicht verletzt wurde, weil das britische Recht dem extrakorporalen Embryo kein solches zugesteht.
  5. Robert Spaemann hat in der FAZ vom 15. März 2006 versucht, zum Urteil des EGMR eine Analogie herzustellen, zu einer Situation, in der er die Gefahr sieht, dass aus dem väterlichen Vetorecht auch abgeleitet werden kann, dass ein Vater das Recht bekommen könnte, von der Mutter seines Kindes einen Schwangerschaftsabbruch zu erzwingen. Eine solche Analogie ist jedoch nicht gegeben, da ein ethisch relevanter Unterschied vorliegt, wenn es sich, wie bei Natalie Evans, um den Wunsch der Frau nach Implantierung des Embryos handelt und eben nicht um einen Konflikt, in dem der Embryo qua Schwangerschaft bereits untrennbar mit dem Körper der Mutter verbunden ist. Ein Zwang zu einer Abtreibung käme dann einer Körperverletzung der Frau gleich, schon insofern ist eine vergleichbare Situation bei der britischen Klägerin nicht gegeben.
  6. Dieses grundlegende Verhältnis ist auch bei künstlicher Befruchtung mittels fremder Samenspende nicht aufgehoben, da der Samenspender ebenfalls per Vertrag in die Zeugung des Kindes eingewilligt hat.
  7. Bezüglich der Konsensfrage bei künstlicher Befruchtung gelten keine europaweiten Regeln. Der EGMR hebt jedoch in seiner Urteilsbegründung darauf ab, dass sich Großbritannien in Übereinstimmung mit weiteren EU-Ländern befindet, wenn die gleichwertige Zustimmung beider Elternteile erforderlich ist, und dass diese Regelung einen bestmöglichen Ausgleich der ethischen Problematik ermöglicht.
  8. Dies kommt bei uns beispielhaft darin zum Ausdruck, dass die künstliche Befruchtung (teilweise) in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen ist und damit auch auf der materiellen Ebene solidarisch mitgetragen wird. Grundsätzliche Fragen, wo die staatliche Gemeinschaft dem Wunsch nach einem Kind Grenzen setzen darf, müssen aber weiterhin gestellt werden. Nicht umsonst ist die Frage der Zulassungsbeschränkungen zur assistierten Fortpflanzung auch innerhalb der Ethik umstritten.
  9. Freilich kann das Kindeswohl im betrachteten Fall nur im paradoxen Sinne als betroffenes ethisches Gut angeführt werden, da aus dem Urteil des EGMR die Vernichtung der Embryonen erfolgt, das potentielle Kind also gar nicht in sein Weiterleben gelangt. Dennoch spielt das Kindeswohl eine ganz entscheidende Rolle bei prinzipiellen Überlegungen der Reichweite von Rechten prospektiver Eltern gegenüber den Rechten des Kindes und zur Technikfolgenabschätzung assistierter Reproduktion.
  10. Die Eltern-Kind-Beziehung zeichnet sich zudem durch die Besonderheit aus, dass sie seitens des Kindes unfreiwillig eingegangen wird und auch dann bleibenden Bestand hat, wenn die Personen beschließen, ihre Beziehung nicht mehr länger aktiv zu pflegen.
  11. Ich möchte hier nicht dahingehend missverstanden werden, dass ich einen Beitrag zur nature-nurture-Debatte leisten möchte und ich wende mich ausdrücklich dagegen, dass Kinder aus schwierigen Familienkonstellationen kein gelingendes Leben führen können. Worauf es mir ankommt, ist es, den Blick in der Debatte darauf zu richten, dass Elternschaft als solche ethische Relevanz hat und als erste und prägende Beziehungserfahrung des Menschen in der Debatte um reproduktionsmedizinische Verfahren einer stärkeren Berücksichtigung als bisher bedarf.
  12. Bezüglich der Konsensfrage bei künstlicher Befruchtung gelten keine europaweiten Regeln. Der EGMR hebt jedoch in seiner Urteilsbegründung darauf ab, dass sich Großbritannien in Übereinstimmung mit weiteren EU-Ländern befindet, wenn die gleichwertige Zustimmung beider Elternteile erforderlich ist, und dass diese Regelung einen bestmöglichen Ausgleich der ethischen Problematik ermöglicht.
  13. Claudia Wiesemann hat darauf in ihrer jüngst erschienenen Monographie "Von der Verantwortung, ein Kind zu bekommen. Eine Ethik der Elternschaft", München 2006, aufmerksam gemacht.
  14. Noch einmal anders stellt sich die Frage der staatlich-gemeinschaftlichen Betroffenheit angesichts der Einbindung der assistierten Fortpflanzung in das solidarische Gesundheitssystem. Diesen Aspekt lasse ich hier jedoch bewusst außer Acht.
  15. Dass damit eine größere Hürde bei der "künstlichen" Erzeugung eines Kindes als bei der natürlichen Zeugung aufgestellt wird, ist den rechtlichen Bestimmungen bei der Annahme eines Kindes, also der Adoption im Ergebnis vergleichbar und kein Widerspruch: aus dem Recht auf Nicht-Eingreifen in die natürliche Reproduktion kann kein Anspruchsrecht auf Unterstützung der Kindeszeugung ohne Blick auf die jeweilige Situation und ihre gesellschaftlichen Implikationen abgeleitet werden.
GID Meta
Erschienen in
GID-Ausgabe
176
vom Juni 2006
Seite 36 - 38

Christine Oberer ist Stipendiatin der Hanns Seidel Stiftung und promoviert als assoziierte Kollegiatin im DFG-Graduiertenkolleg "Bioethik" am Interfakultären Zentrum für Ethik in den Wissenschaften (IZEW) in der Theologischen Ethik an der Universität Tübingen zum Thema "Perinatale Elternfürsorge an der Schnittstelle von Verantwortung und Begleitung".

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